Letzte Chance nicht verpassen! – Die Übergangsregelung nach § 34a ARegV

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veröffentlicht am 19. April 2023

 

Mit Einführung des Kapitalkostenabgleichs in der 3. Regulierungsperiode wurde für Anlagengüter, die zwischen dem 01. Januar 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2016 erstmalig aktiviert wurden, eine „Verschonungsregelung“ eingeführt. Somit werden diese für den kompletten Zeitraum der 3. Regulierungsperiode von den Regelungen zum Kapitalkostenabzug verschont und auf dem Niveau des Basisjahres 2016 „eingefroren“. Verteilernetzbetreiber konnten damit für die 3. Regulierungsperiode von einem niedrigeren Kapitalkostenabzug und damit einer höheren Erlösobergrenze profitieren.


Mit Beginn der 4. Regulierungsperiode entfällt nun diese grundsätzlich allen Verteilernetzbetreibern gewährte Verschonungsregelung für den Kapitalkostenabzug. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch ein Härtefallantrag nach § 34a ARegV gestellt werden, sodass in der 4. Regulierungsperiode eine ergänzende Übergangsregelung in Anspruch genommen werden kann. Diese sieht ein stufenweises Abschmelzen des Übergangssockels zwischen den Jahren 2024 bis 2028 vor. Im letzten Jahr der Regulierungsperiode beträgt die Reduzierung 100 Prozent. Dieser Abschmelzpfad kann nachfolgender Grafik entnommen werden.

 

 

 

Antragsvoraussetzungen

Bei Nachweis einer besonderen Härte wird gemäß § 34a ARegV für die Dauer der 4. Regulierungsperiode auf Antrag eine Anpassung der Erlösobergrenze gewährt. Als Voraussetzung muss nachgewiesen werden, dass die Investitionen in mindestens einem Jahr des Zeitraums 2009 bis 2016 größer als 4 Prozent des Bruttoanlagevermögens zu Tagesneuwerten des jeweiligen Jahres gewesen sind. Netzübergänge sind hiervon ausgenommen.


Während der Antrag im Bereich Gas bereits im vergangenen Jahr gestellt werden musste, können Betreiber von Stromverteilernetzen noch bis zum 30. Juni 2023 einen Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze stellen. Wir empfehlen bereits jetzt zu prüfen, ob die Antragsvoraussetzungen erfüllt werden, um die Prognosesicherheit für die anstehende Wirtschaftsplanung zu erhöhen.


Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung der Antragsvoraussetzungen und, sofern die Voraussetzungen erfüllt werden, bei der Antragstellung.

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