Lieferantenwechsel innerhalb von 24 Stunden – Bundesnetzagentur startet Konsultationsverfahren

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​veröffentlicht am 22. Februar 2023


Nach Vorgaben des Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 zum „Recht auf Wechsel und Bestimmung über Wechselgebühren” setzt § 20 Abs. 2 EnWG eine kürzestmögliche Wechselfrist in deutschem Recht um. So muss „ab dem 1. Januar 2026 […] der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein.” Hierfür hat die Beschlusskammer 6 – zuständig für die Regulierung des Zugangs zu Elektrizitätsversorgungsnetzen sowie für vielfältige hiermit zusammenhängende Themenbereiche – am 14. Februar ein Festlegungsverfahren eröffnet.

 

Welche Änderungen sind vorgesehen bzw. wie kann die „Geschwindigkeit” erhöht werden?

 

  1. Die Änderungen betreffen die Regelungsinhalte der Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE), Marktprozesse für erzeugende Marktlokationen Strom (MPES) und Wechselprozesse im Messwesen (WiM). Somit sind sowohl erzeugende als auch verbrauchende Marktlokationen von den neuen Wechselfristen betroffen. Vorgesehen ist zudem, dass der MPES in die GPKE integriert wird.
  2. Die geplante Überarbeitung der GPKE soll zu folgenden prozessualen Optimierungen führen:
    - Vermeidung von Clearingaufwänden durch prozessuale Trennung von Netznutzungsanmeldung und Netznutzungsabrechnung.
    - Erhöhung der Stammdatenqualität und Bilanzkreistreue durch Einführung eines gesonderten Austausch-Prozesses. Zentraler Verteiler sollen zukünftig die jeweiligen Verantwortlichen sein.
  3. Durch die Nutzung einer API-Schnittstelle kann eine zügige, „hochgradig automatisierte” Ermittlung einer MaLo-ID vorgenommen werden. Die Identifizierung von relevanten Merkmalen soll somit binnen zwei Stunden möglich sein. Der BDEW unterstützt diesen Prozess und hat bereits einen ersten Vorschlag für die Abwicklung vorgelegt.
  4. Die ausschließliche Anwendung des Synchronmodells für die Bilanzierung einer Marktlokation sowie die Netznutzungsabrechnung soll zur Vermeidung zweier Bilanzierungssysteme führen.
  5. Die Netzbetreiber sollen zukünftig dem Anschlussnutzer relevante Information (u. a. Messtechnik, flexible Verbrauchseinrichtung, usw.) kompakt zur Verfügung stellen.


Auf der Homepage der Bundesnetzagentur können die jeweilige Konsultationsfassungen mit den konkreten vorgesehenen Änderungen eingesehen werden. Über folgenden Link gelangen Sie zu den Inhalten: Bundesnetzagentur – Lieferantenwechsel 24h.

 

Die geplanten Änderungen im Rahmen der Marktkommunikation sollen zum 01. April 2025 in Kraft treten. Um Kritikpunkte zu adressieren, räumt die Bundesnetzagentur noch bis Donnerstag, den 20. April 2023 die Möglichkeit zur Konsultation ein.


Gerne unterstützen wir Sie bei der Teilnahme am Konsultationsverfahren und stehen für Rückfragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an!

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