Öffnung von Glasfasernetzen nimmt Gestalt an

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veröffentlicht am 26. Januar 2023

 

Anders als im Strom- und Gasgeschäft waren Glasfasernetze in der Vergangenheit oftmals nur für den Eigentümer zugänglich. Die Bundesnetzagentur hat in einem Konsultationsentwurf nun Grundsätze zur Umsetzung des sog. Open-Access vorgestellt. Perspektivisch könnten Glasfasernetze nun für alle Interessierten nutzbar werden.

 

Für die TK-Branche könnte sich aus der verpflichtenden Öffnung der Netze ein umfassender Wandel ergeben.

 

Vorerst bezieht sich die BNetzA lediglich auf geförderte Netze, deren Öffnung bereits in den Förderrichtlinien gefordert wird, in der Praxis jedoch kaum Anwendung findet.
Dabei soll der Zugang für das gesamte geförderte Netz einschließlich der Teile des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde, gewährt werden. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse spielt dabei für die Verpflichtung zum Open-Access keine Rolle.

 

Der Zugang muss außerdem sowohl für die physische Infrastruktur als auch für Layer 2 und 3 Zugangsprodukte gewährt werden. Die Infrastruktur ist dementsprechend zu dimensionieren.

Für die Entgeltermittlung können 3 Methoden Anwendung finden:

  1. Anlehnung an veröffentlichte Vorleistungspreise aus vergleichbaren, wettbewerbsintensiveren Gebieten
  2. Übernahme von durch die Regulierungsbehörde festgelegten oder genehmigten Preisen
  3. Ermittlung von Preisen im Einklang mit den Grundsätzen der Kostenorientierung oder nach den Methoden des sektoralen Rechtsrahmens

 

Einem Wettbewerber muss dabei ermöglicht werden, gleichzeitig mit dem geförderten Unternehmen in den Markt einzusteigen, ein Angebot muss drei bis sechs Monate nach Vertragsschluss mit dem Fördermittelempfänger vorliegen.

 

Die entworfenen Grundsätze stehen dem Markt derzeit für Rückmeldungen zur Verfügung. Stellungnahmen können bis zum 31. Januar 2023 an die Bundesnetzagentur gesendet werden. Die führenden Verbände haben bereits angekündigt, entsprechende Stellungnahmen einzureichen. Daher bleibt abzuwarten, inwiefern der Konsultationsentwurf in der jetzigen Fassung bestehen bleibt.

 

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