Wird die Gasumlage gekippt?

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veröffentlicht am 27. September 2022

 

In den letzten Tagen haben sich die Anzeichen vermehrt, dass die politisch, aber auch juristisch umstrittene Gasumlage gekippt wird und vielmehr der Staat die für die Sicherung der Gasversorgung erforderlichen Mittel aufbringen muss, um eine weitere Belastung der Letztverbraucher zu vermeiden.

 

Zur „Rettung“ der Gasumlage hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mehrere Gesetzesänderungen am EnWG und EnSiG auf den Weg gebracht, die zu mehr Rechtssicherheit bei der Umsetzung der Gasumlage führen sollten. So sollten die §§ 40 und 41 EnWG dahingehend geändert werden, dass die Weitergabe der Gasumlage und der Gasspeicherumlage ohne Unterrichtung der Letztverbraucher möglich und kein Sonderkündigungsrecht ausgelöst würde. Im EnSiG war vorgesehen, dass die Gaspreisanpassungsverordnung aufgehoben und die erforderlichen gesetzlichen Regelungen direkt in das EnSiG für eine „breitere demokratische“ Legitimierung aufgenommen werden.

 

Das EnSiG sollte dabei insbesondere um die § 26a EnSiG, § 26h und § 26i ergänzt werden. In § 26a EnSiG sollte geregelt werden, dass nur noch solche Unternehmen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben sollten, die einen Anteil von mindestens 1% an der deutschen Gasgesamtverbrauchsmenge haben, die ohne Ausgleichszahlung ein negatives EBITDA erwirtschaften und keine Boni, Zusatzvergütungen oder Dividenden zahlen. Mit § 26h EnSiG sollte sichergestellt werden, dass die Gasumlage auch in Festpreisverträgen an die Letztverbraucher weitergegeben werden kann, § 26i EnSiG sollte die Möglichkeit schaffen, dass auch Wärmeversorgungsunternehmen berechtigt sind, die von Gaslieferanten in Rechnung gestellte Gasumlage an die Wärmekunden weiterzugeben, wobei die Weitergabe auf Wärmekunden durch den Gasanteil an der Wärmelieferung begrenzt würde.

 

Es bleibt abzuwarten, ob diese geplanten Änderungen am EnWG und EnSiG tatsächlich den Weg in den Bundestag für das Gesetzgebungsverfahren finden oder aber die Gasumlage durch die Aufhebung der Gaspreisanpassungsverordnung ersatzlos gestrichen wird. Sollte die Gasumlage gekippt werden, wären Energieversorgung allerdings gezwungen, die bereits angekündigten und mit der Gasumlage begründeten Preiserhöhungen wieder rückgängig zu machen.

 

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