BNetzA-Konsultation zur Festlegung volatiler Kosten des Erdgastransportes

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veröffentlicht am 27. September 2022

 

Die Bundesnetzagentur hat die Festlegung „VOLKER“ zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte des Erdgastransports (BK9-22/606) Anfang September 2022 zur Konsultation vorgelegt.


Wenn dieser Beschluss gültig ist, können zukünftig die folgenden Kosten von Gasnetzbetreibern den volatilen Kosten zugeordnet werden:

  • Kosten der Gasvorwärmung
  • Kosten für Adsorptionsmittel zur Deodorierung von Gas
  • Kosten aus Schadensersatzansprüchen gem. 16 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 16a S. 1 EnWG
  • Kosten aus Schadensersatzansprüchen durch die Übernahme von odoriertem Gas aus dem Ausland


Hintergrund ist die Gaskrise, die zugehörigen Kostensteigerungen und die Diversifizierung der Erdgasbeschaffung. Ziel ist dabei, dass die Diversifizierung der Gasbeschaffung aus anderen Ländern nicht zum Nachteil der Gasnetzbetreiber ist und die zusätzlichen Kosten bzw. möglichen Schadenersatzansprüche in die Erlösobergrenze einfließen können. Diese sollen als volatile Kosten über das Regulierungskonto verrechnet werden.


Die erhöhten Kosten der Gasvorwärmung sollen ebenfalls anerkennungsfähig werden, ähnlich wie die Verlustenergie für Stromnetzbetreiber. Allerdings sind die tatsächlichen Kosten der Gasvorwärmung grundsätzlich anerkennungsfähig und werden über das Regulierungskonto verrechnet, wenn diese nachgewiesen werden können. Es wird aber kein Referenzpreis festgelegt, der die maximal anerkennungsfähige Höhe festlegt.


Die übrigen Kostenpositionen betreffen insbesondere den Import von odoriertem Gas aus Frankreich. Während in Deutschland eine Odorierung von Erdgas noch nicht auf der Fernleitungsebene und erst auf der Verteilnetzebene erfolgt, wird Erdgas in Frankreich bereits in den Fernleitungsnetzen odoriert. Der Import von französischem Erdgas auf der Hochdruckebene kann daher dazu führen, dass auch Odorierungsmittel in die deutschen Fernleitungsnetze gelangen, weil die vorhandenen Kapazitäten zur Deodorierung an den Grenzübergangspunkten nicht ausreichen oder noch nicht vorhanden sind. Zugehörige Kosten und mögliche Schadensersatzansprüche sollen mit dieser Festlegung als volatile Kosten anerkennungsfähig werden.


Die Frist für Stellungnahmen läuft noch bis zum 05.10.2022.


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