Gesetzgeber bringt Energieversorger mit weiteren Krisenabwehrmaßnahmen in Schwierigkeiten – Neue Pflichten für Erdgas-, Wärmelieferanten und Contractoren durch die Sicherungsmaßnamenverordnungen

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veröffentlicht am 13. September 2022

 

Die Bundesregierung hat durch den Erlass zweier Rechtsverordnungen auf Grundlage des § 30 Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) weitere Maßnahmen zur Schonung der verknappten Erdgasreserven durch Energieeinsparung getroffen. Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – (EnSikuMaV) sieht Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich befristet vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 vor. Die EnSikuMaV wurde gemeinsam mit der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen(Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) erlassen, die ab dem 1. Oktober 2022 für zwei Jahre gilt. Die Verordnungen stellen neben der Befüllung der Gasspeicher und der finanziellen Unterstützung von Erdgasimporteuren die dritte Säule des Energiesicherungspakets durch Senkung des Erdgasverbrauchs in der Strom- und Wärmeversorgung dar.


Neben allgemeinen Maßnahmen wie Beheizungs-, Beleuchtungsverboten sowie Temperaturabsenkungs- und sonstigen Verhaltensgeboten normieren die neuen Sicherungsmaßnahmenverordnungen mit Informationspflichten über Preissteigerungen, Pflicht zur Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung sowie weiteren Effizienzmaßnahmen neue, kurzfristig umzusetzende Maßnahmen für Erdgas-, Fernwärmeversorger und Energiedienstleistungsunternehmen.

 

Neue Informationspflichten für Gas- und Wärmeversorger


So führt § 9 Absatz 1 EnSikuMaV neue Informationspflichten für Gas- und Wärmelieferanten ein, die bereits bis zum 30. September 2022 umzusetzen sind.
Danach müssen Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen oder Nutzer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern, unter anderem Informationen zum Energieverbrauch und den Energiekosten der vorangegangenen Heizperiode geben.


Als besondere Herausforderung besteht darüber hinaus die Pflicht, über die voraussichtlichen Kosten der zukünftigen Heizperiode unter Zugrundelegung des am 1. September 2022 in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs für Erdgas zu informieren. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen Versorger eine Projektion der Energiekosten des Endkunden für die kommende Abrechnungsperiode erstellen, und zwar unter Berücksichtigung des Preisniveaus, das am 1. September 2022 dem Preis im Grundversorger-Tarif für Neukunden entspricht. Aus dem Durchschnittsverbrauch der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode und dem aktuellen Energiepreis müssen dann die voraussichtlichen Kosten für die kommende Abrechnungsperiode errechnet werden.


Außerdem müssen die Versorger ihre Endkunden über das individuelle Einsparpotential des Gebäudes oder der Wohneinheit in kWh und Euro informieren. Diese soll unter Zugrundelegung einer theoretischen Einsparung von 6 % der Heizungskosten bei einer durchgängigen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um ein Grad Celsius berechnet werden. Damit sollen Verbraucher motiviert werden, durch freiwillige Verhaltensänderungen den Erdgasverbrauch zu verringern.
Der Gesetzgeber muss wohl selbst Zweifel an der kurzfristigen Umsetzbarkeit innerhalb von 4 Wochen nach dem Inkrafttreten der Verordnung gehabt haben, da er eine „großzügige“ Einschränkung der Informationspflicht auf einen pauschalen Kostenvergleich für typische Verbräuche unterschiedlich großer Gebäude oder Haushalte eingeräumt hat, wenn die individuelle Information bis zum 31. Dezember 2022 nachgeholt wird.
Darüber hinaus sind die Informationen bei einem erheblichen Anstieg des Gaspreisniveaus monatlich zu wiederholen.


Künftig sind Gas- und Wärmeversorger deshalb mit einem nicht unerheblichen Mehraufwand durch die Informationspflichten nach § 9 Absatz 1 EnSikuMaV konfrontiert. Die Frage der Kostentragung lässt die Verordnung dabei bezeichnenderweise offen.
Immerhin sieht die Verordnung keine Sanktion für den Fall der Nichtbefolgung vor, da der hierfür erforderliche Verweis auf die Bußgeldvorschrift des § 15 EnSiG nicht enthalten ist. Da aber energierechtliche Informationspflichten verbraucherschützende Vorschriften im Sinne des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) und die Missachtung gesetzlicher Informationspflichten im Wettbewerb gegen das Rechtsbruchverbot (§ 3a UWG) und Verbot irreführender Werbung durch Unterlassung (§ 5 Absatz 2 und Absatz 4 UWG) verstoßen kann, sind Klagen von Verbraucherschutz- und Wettbewerbern zu befürchten.


Erdgas- und Fernwärmeversorger, die sich aktuell mit der Umsetzung der Kostenweitergabe aus der Gasbeschaffungsumlage und den Auswirkungen der Turbulenzen am Erdgas- und Strommarkt ohnehin in einer schwierigen Lage befinden, wird damit eine weitere Belastung aufgebürdet. Gerade kleinere Versorger werden hier voraussichtlich vielfach überlastet sein. Insofern ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber mit nicht erfüllbaren Anforderungen eher Rechtsunsicherheit und Streit verursacht, als dass das Instrument einen effektiven Beitrag zur Krisenbewältigung leisten kann.

 

Pflicht zur Heizungsprüfung für Contractoren


Die für mittelfristige Sicherungsmaßnahmen erlassene EnSimiMaV wendet sich dagegen vorrangig an Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden. Diese müssen in den nächsten zwei Jahren eine Heizungsprüfung durchführen (§ 2 Absatz 1 EnSimiMaV). Dabei sollen neben der Optimierungsmaßnahmen an der Heizungsanlage selbst auch Optimierungsmaßnahmen an den weiteren Systemkomponenten, wie ein hydraulischer Abgleich, Heizungspumpen oder die Leitungsdämmung geprüft werden.


Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten im Rahmen eines Wärmecontracting-Vertrages mit dem Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragt, gehen die Pflichten zur Heizungsprüfung auf den Contractor über und treten neben die fortbestehenden Pflichten des Gebäudeeigentümers. Danach richtet sich die Pflicht jedenfalls auch unmittelbar an Contractoren, insbesondere soweit diese über die alleinige Verfügungsbefugnis über den jeweils von den Pflichten der EnSimiMaV betroffenen Teil des Heizungsanlagensystems verfügen. Dabei beschränkt sich die Verpflichtung nicht nur auf die Überprüfung und Dokumentation des Prüfergebnisses, sondern umfasst auch die Pflicht zur Umsetzung festgestellter Optimierungsmöglichkeiten an der Heizungsanlage (§ 2 Absatz 3 EnSimiMaV). Dagegen bleibt die Umsetzung der festgestellten Optimierungsmöglichkeiten für die weiteren Systemkomponenten, die sich in der Regel ohnehin nicht im Verantwortungsbereich von Energiecontractoren befinden, freiwillig. Lediglich die Vornahme eines hydraulischen Abgleichs wird unabhängig von der Prüfung gestaffelt nach der Größe der Wohnimmobilie innerhalb von einem oder zwei Jahren für den Hauseigentümer verpflichtend (§ 3 EnSimiMaV).

 

Das Ergebnis der Heizungsprüfung ist nach § 2 Absatz 3 EnSimiMaV in Textform festzuhalten und die festgestellten Optimierungspotentiale bis spätestens zum 15. September 2024 umzusetzen.

Wer trägt die Kosten?


Genauso wie die EnSikuMaV lässt die EnSimiMaV offen, wer die Kosten für die entsprechenden Maßnahmen zu tragen hat. Hauseigentümer können sich insofern regelmäßig auf die gesetzlichen Mieterhöhungsvorschriften berufen. Contractoren benötigen dagegen wie Erdgas- und Fernwärmeversorger eine vertragliche Grundlage für eine Weitergabe der nicht vorhersehbaren Mehrkosten durch eine Preiserhöhung. Dabei kommt es darauf an, ob der Versorgungsvertrag eine sog. „Steuer-, Abgaben- und Gesetzesklausel“ enthält, die die Kostenerhöhung durch die Verordnungen erfasst. Weiterhin haben sich die rechtlichen Anforderungen an die Wirksamkeit von Gesetzesklauseln und deren Koordinierung mit automatischen Preisgleitklauseln durch die neuere Rechtsprechung verschärft. Immerhin besteht bis zum erstmaligen Anfall der Kosten aus der EnSimiMaV noch etwas Zeit, Contracting-Preisbedingungen entsprechend anzupassen.


Gerne stehen wir Ihnen bei der Prüfung Ihrer Pflichten aus den neuen Verordnungen, der hiermit verbundenen Kosten und vertragsrechtlichen Möglichkeiten zur Weitergabe durch Preisanpassungen mit unserer Expertise unterstützend zur Seite. Sprechen Sie uns gerne an.

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Joachim Held

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