Auswirkungen des dritten Entlastungspakets auf die CO2-Bepreisung in der Fernwärme

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​​​veröffentlicht am 13. September 2022

 

Das vor Kurzem verkündete dritte Entlastungspaket enthält unter anderem auch eine Anpassung des nationalen Emissionshandels. So soll die Preiserhöhung für das Jahr 2023 ausgesetzt werden und der gesetzlich vereinbarte Entwicklungspfad dadurch um jeweils ein Jahr verschoben werden.


1. Was ist im Kontext des dritten Entlastungspakets geplant?


Das dritte Entlastungspaket soll Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen finanziell entlasten, um so den aktuell stark steigenden Preisen entgegenzuwirken. Der Umfang des Entlastungspakets beträgt 65 Milliarden Euro, wobei insbesondere die stark steigenden Preise für Strom und Erdgas im Fokus stehen. Neben der viel diskutierten Zusatzbesteuerung von sogenannten Zufallsgewinnen bei Energieversorgungsunternehmen ist eine weitere Maßnahme des Entlastungspakets der Aufschub der Erhöhung des CO₂-Preises aus dem nationalen Emissionshandel (BEHG). Die geplante Erhöhung des CO₂-Preises um fünf Euro pro Tonne zum 01. Januar 2023 soll erst zum 01. Januar 2024 erfolgen und verzögert sich somit um ein Jahr. Ebenso werden die vorgesehenen Folgeschritte für 2024 und 2025 um je ein Jahr aufgeschoben.

 

 

Abbildung 1: Anpassung der Stufen CO₂-Preises nach dem dritten Entlastungspaket


2. Welche Auswirkungen hat dies auf die Fernwärmepreise?


Viele Fernwärmeversorgungsunternehmen verrechnen die Mehrkosten aus dem Brennstoffemissionshandel im Rahmen eines gesonderten Preisglieds an ihre Kunden weiter. Dabei wird ein Basispreis für Emissionskosten jährlich durch eine Preisgleitformel automatisch angepasst. Der Aufschub der Preiserhöhung hat somit auch in der Fernwärme einen zunächst kostendämpfenden Effekt.


3. Was sollte vonseiten der Fernwärmeversorgungsunternehmen geprüft werden?


Versorger sollten prüfen, ob Ihre Preisgleitformel für den Emissionspreis den Aufschub der Preiserhöhung korrekt an die Kunden weitergibt. Hierzu gilt es insbesondere die Verweise auf die Basis- und Referenzwerte der Preisgleitformel für den Emissionspreis innerhalb des Preisblattes zu prüfen. Oftmals erfolgt dabei ein dynamischer Verweis auf die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 2 BEHG. Wird diese entsprechend den Vorgaben aus dem dritten Entlastungspaket angepasst, erfasst die Preisgleitformel den Aufschub auch ohne weitere Anpassungen automatisch. Sind dagegen in der Preisgleitklausel die konkreten Festpreiswerte des bisherigen § 10 Abs. 2 BEHG enthalten, so müssen diese an die neue Gesetzeslage angepasst werden.
Auch Fernwärmeversorger, die auf der Grundlage einer Staffelpreisvereinbarung die Emissionspreise schon bis 2025 festgelegt haben, müssen ihre Preise an den verzögerten Anpassungspfad anpassen. Damit bietet die Verzögerung der Emissionszertifikate-Preissteigerungen eine Chance, das Vertrauen in die beidseitige Vorteilhaftigkeit von Steuer-, Abgaben- und Gesetzesklauseln zu stärken, da diese hier auch einmal zugunsten der Verbraucher wirken.


Die Verzögerung des Anstiegs der Emissionszertifikate ist ein deutlicher Beleg für die Unmöglichkeit, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Fernwärmeversorgung angesichts politischer Eingriffe in den Markt vorauszuplanen. Bei sprunghaften Kostenentwicklungen bzw. einmaligen Effekten stößt die kurzfristige Lösung mit der Hilfe von Preisgleitformeln an ihre Grenzen. Einseitige vertragliche Preisbestimmungsrechte, insbesondere sog. „Steuer-, Abgaben- und Gesetzesklauseln“ haben deshalb an Bedeutung gewonnen. Damit ist die angekündigte BEHG-Novelle ein weiterer Anlass, neben den Emissionspreis-Gleitklauseln auch die Steuer- und Abgabenklauseln in älteren Bestandsverträgen auf Vereinbarkeit mit der jüngeren AGB-Rechtsprechung zu prüfen und ggf. bestehende Unwirksamkeitsrisiken durch eine einseitige Vertragsanpassung zu bereinigen.


Bei Fragen zu Auswirkungen des dritten Entlastungspakets auf die Fernwärme stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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