Nachweiszwang für „Grüne Wärme“? – Referentenentwurf für Wärme-Herkunftsnachweise veröffentlicht

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veröffentlicht am 30. Augst 2022

 

Mit Herkunftsnachweisen für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien könnte eine interessante Grundlage für den Vertrieb regenerativer Wärmeprodukte geschaffen werden. Ob diese von Verbrauchern und Fernwärmevertrieben angenommen werden, ist zurzeit noch offen. Deshalb besteht die Gefahr, dass die noch junge Entwicklung durch die neuen gesetzlichen Anforderungen aus einem jetzt veröffentlichten Referentenentwurf abgewürgt wird.

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben in Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu Herkunftsnachweisen für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen vom 05.08.2022 veröffentlicht.

 

Danach sollen neben Herkunftsnachweisen für regenerative Gase auch Herkunftsnachweise für regenerative Wärme und Kälte eingeführt werden. Dabei ist vorgesehen, dass die Teilnahme an dem Herkunftsnachweisregistersystem über eine neue Informationspflicht nach der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung (FFVAV) zwingend wird. Soweit sich das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Kunden gegenüber zur Belieferung von Fernwärme verpflichtet hat, die zu einem bestimmten Anteil aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien erzeugt worden ist, muss das Fernwärmeversorgungsunternehmen die vertragliche Beschaffenheit durch Herkunftsnachweise nachweisen. Damit geht der Gesetzesentwurf über die europarechtlichen Anforderungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED II (EU) 2018/2001, die lediglich eine Möglichkeit zur Teilnahme an dem Herkunftsnachweisregistersystem fordert, hinaus.

 

Das Herkunftsnachweissystem ist im Übrigen mit dem für Strom aus erneuerbaren Energien bekannten Herkunftsnachweissystem vergleichbar. Insofern soll ein elektronisches Registersystem eingeführt wird, welches zwar einerseits eine hohe Gewähr für einheitliche und sachlich gerechtfertigte Zertifizierungsstandards bieten soll, andererseits aber nach den Erfahrungen mit dem Herkunftsnachweisregister für regenerativen Strom mit einem hohen bürokratischen Aufwand, entsprechenden Kosten und geringem vertrieblichen Wert verbunden sein könnte. Bisher wurde der regenerative Mehrwert grüner Wärmeprodukte vor allem über die Nachweise für den Primärenergiefaktor und private Zertifizierung sichergestellt. Mit einem ersten Pilotprojekt des Hamburg Instituts befinden sich Herkunftsnachweissysteme noch in der Forschungs- und Markterprobungsphase.


Insofern ist zu befürchten, dass das Herkunftsnachweisregister eher ein Hindernis für die Entwicklung und den Vertrieb grüner Wärmeprodukte ist. Mit der gesetzlichen Teilnahmepflicht über die FFVAV-Informationspflichten würden alternative Nachweismöglichkeiten, wie die Zertifizierung durch Umweltgutachter oder die ohnehin im Rahmen der Zertifizierung des Primärenergiefaktors ausgewiesenen EE-Anteile entwertet.

 

Grüne Wärmeprodukte bieten eine Möglichkeit, die Dekarbonisierung der Fernwärmeerzeugung durch eine Vermarktung der regenerativen Qualität zu finanzieren. Herkunftsnachweise könnten diesen Effekt durch die Zuordnung des regenerativen Mehrwerts zu einzelnen Kunden, die zur Erfüllung von EE-Quoten ein besonderes Interesse an der Dekarbonisierung haben, erhöhen. Deshalb sollte der Gesetzgeber durch ein freiwilliges Nachweisangebot abwarten, ob sich hier überhaupt ein eigener Markt entwickeln kann und ein staatliches Nachweissystem von Fernwärmeversorgungsunternehmen und Letztverbrauchern angenommen wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die noch junge Entwicklung durch praxisfremde Nachweisanforderungen und Erhöhung von Nachfrageschwellen durch Bürokratieaufwand abgewürgt wird.

 

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