Verlängerung des „Sockeleffekts”– Anträge für Gasverteilernetze sind bis zum 30.06.2022 zu stellen!

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veröffentlicht am 10. Mai 2022
 
Durch die Novellierung der Anreizregulierungsverordnung vom 25.06.2021 wird Strom- und Gasverteilernetzbetreibern die Möglichkeit eingeräumt, weiterhin vom sogenannten „Sockeleffekt” zu profitieren. Um diese Vergünstigung allerdings nutzen zu können, sind Antragsfristen und -voraussetzungen zu beachten. Gasverteilernetzbetreiber müssen spätestens bis 30.06.2022 (Stromnetzbetreiber bis zum 30.06.2023) einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Regulierungsbehörde stellen. 
 

Worum geht es?

Mit Beginn der 3. Regulierungsperiode wurde für Strom- und Gasverteilernetzbetreiber die Möglichkeit geschaffen, Investitionen über den Kapitalkostenaufschlag im Laufe einer Regulierungsperiode in der Erlösobergrenze zu berücksichtigen. Beim gegenläufigen Element, dem Kapitalkostenabzug, wurden Investitionen, die in den Jahren 2007 – 2015 (Gas) bzw. 2007 – 2016 (Strom) aktiviert wurden, vom Kapitalkostenabzug verschont. Dieser Bestandsschutz sollte ursprünglich mit Beginn der 4. Regulierungsperiode entfallen, so dass auch die in diesen Jahren aktivierten Anlagengüter vom Kapitalkostenabzug erfasst werden. 
 
Durch die im vergangenen Jahr beschlossene Novellierung der Anreizregulierung wurde den Strom- und Gasverteilernetzbetreibern nunmehr die Möglichkeit gegeben, weiterhin – allerdings in abgeschwächter Form – von diesem Bestandsschutz zu profieren. 
 

Was ist zu tun?

Netzbetreiber, die von der Übergangsregelung nach § 34a ARegV profitieren möchten, haben bis spätestens 30.06.2022 (Gas) bzw. 30.06.2023 (Strom) einen Antrag bei der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde zu stellen. Weiterhin ist ein Nachweis über die besondere Härte darzulegen. So ist zu belegen, dass mindestens in einem der Jahre 2009 – 2015 (Gas) bzw. 2009 – 2016 (Strom) die Investitionen oberhalb von 4% des Bruttoanlagevermögens auf Basis von Tagesneuwerten lagen.

 

Welche Auswirkungen hat die Verschonungsregelung?

Aufgrund des „Abschmelzpfades” innerhalb der 4. Regulierungsperiode wirkt der Effekt aus der Verschonungsregelung nicht mehr so deutlich wie in der 3. Regulierungsperiode. Die Differenz zwischen Kapitalkostenabzug mit und ohne Verschonungsregelung bildet die Ausgangsgröße. Diese wird sukzessive um jährlich 20% abgeschmolzen, so dass im letzten Jahr der Regulierungsperiode der Kapitalkostenabzug mit und ohne Verschonungsregelung identisch ist. Dies ist exemplarisch an folgendem Zahlenbeispiel verdeutlicht:

 
 
Sofern die Antragsvoraussetzungen gegeben sind, kann ein deutlich positiver Effekt auf die Erlösobergrenze erzielt werden.
 
Gerne unterstützen wir Sie hier bei der erforderlichen Berechnung und Antragstellung.​

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Tobias Boß

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