Modernisierung der steuerlichen Abschreibungsregeln für Hardwarekomponenten und Betriebs- und Anwendersoftware – Bundesministerium der Finanzen (BMF) Schreiben vom 22.02.2022

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veröffentlicht am 01. März 2022


Die Finanzverwaltung hat die steuerliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für materielle Wirtschaftsgüter im Bereich der Hardwarekomponenten und für immaterielle Wirtschaftsgüter im Sinne von Betriebs- und Anwendersoftware auf grundsätzlich 1 Jahr festgelegt.​

 

Mit Schreiben vom 22.02.2022 hat das Bundesfinanzministerium die steuerliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für materielle Wirtschaftsgüter im Bereich der Hardwarekomponenten und für immaterielle Wirtschaftsgüter im Sinne von Betriebs- und Anwendersoftware auf grundsätzlich 1 Jahr festgelegt. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn die Unternehmen von dieser typisierten Annahme abweichen und im Einzelfall eine längere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer festlegen. Die Neuregelung gilt für entsprechende Anschaffungen in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2020 enden. Die Anwendbarkeit ist auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter erweitert, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft wurden und damals mit einer längeren steuerlichen Nutzungsdauer eingestuft wurden.

 

Begünstigt sind hierbei Wirtschaftsgüter wie Computer, die eine Rechnerzentraleinheit nutzen oder als Client Gateway zu einer Servereinheit dienen, Desktop Computer, Notebooks, Desktop Thin Client, Workstation und ähnliche Hardwarekomponenten. Weiterhin ist auch die Software begünstigt. Der Definition unterfallen z.B. auch technisch-physikalische Anwendungsprogramme, sowie Standardprogramme, auch wenn sie auf die individuellen Anforderungen des Unternehmens zugeschnitten wurden, wie z.B. Warenwirtschafts-/Unternehmungsplanungs-/ Controlling- („ERP”) Systeme.

 

Zu beachten ist hierbei, dass die Wirtschaftsgüter trotzdem der „steuerlichen Normalabschreibung” unterliegen. Die Definition der steuerlichen Nutzungsdauer stellt keine steuerliche Sonderabschreibung, keine besondere Form der Abschreibung und auch keine neue Form der Abschreibung dar.

 

Die Abschreibungsphase beginnt auch für diese Wirtschaftsgüter mit Anschaffung oder Herstellung, in der Regel mit Inbetriebnahme. Die Wirtschaftsgüter sind in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen. Es ist möglich, die Abschreibung abweichend von den bisherigen gesetzlichen Regelungen in voller Höhe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung aufwandswirksam vorzunehmen.

 

 

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