Stromverteilernetz – Anträge für die Teilnahme am vereinfachten Verfahren sind bis zum 31. März 2022 zu stellen!

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veröffentlicht am 15. Februar 2022

 

Stromverteilernetzbetreiber mit weniger als 30.000 angeschlossenen Kunden haben bis zum 31. März 2022 eine weitreichende Entscheidung zu treffen: Soll ein Antrag für eine Teilnahme am vereinfachten Verfahren gestellt werden? Ein entscheidendes Kriterium ist jedenfalls bekannt. Der gemittelte Effizienzwert im vereinfachten Verfahren liegt bei 97,01 Prozent und wird mit Beginn der 4. Regulierungsperiode zur Anwendung kommen.

 

Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren ist für Stromverteilernetzbetreiber mit weniger als 30.000 angeschlossenen Kunden auf Antrag bis zum 31. März 2022 möglich (§ 24 ARegV). Vor dem Hintergrund der weitreichenden Entscheidung, die mit einer Teilnahme am vereinfachten Verfahren verbunden sind, empfehlen wir Änderungsszenarien zu formulieren. Wesentliche Aspekte sind hierbei die Annahme von möglichen individuellen Effizienzwerten (Chance-/ Risiko-Sensitivität) bzw. die unterschiedliche Abbildung der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten im Regelverfahren. Gerne können wir Ihr Unternehmen bei der Entscheidungsfindung bzw. Antragstellung unterstützen. So sollten insbesondere Netzbetreiber, die knapp an der Schwelle von 30.000 angeschlossenen Kunden liegen, die Antragstellung sehr sorgfältig vorbereiten.

 

 

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