Grundsteuerreform

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veröffentlicht am 15. Februar 2022

 

Im Jahr 2022 müssen aufgrund der Umsetzung der Grundsteuerreform insgesamt ca. 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden. Grund hierfür ist, dass zum 1. Januar 2025 die neue Grundsteuer in Kraft treten wird. Damit verliert der Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit. Nach derzeitigem Stand ist bis spätestens 31. Oktober 2022 die Erklärung zur Feststellung der Grundstückswerte abzugeben. Eine entsprechende Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung soll nach derzeitigem Kenntnisstand im März 2022 von den Finanzämtern versandt werden.

 

Bisher wird die Grundsteuer anhand von Einheitswerten berechnet. Die Datenbasis stammt dabei zum Teil noch aus dem Jahr 1936. Die tatsächliche Wertentwicklung des Grundbesitzes wird durch diese alten Werte nicht widergespiegelt und gleichartiger Grundbesitz wird unterschiedlich behandelt. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt. Zugleich forderte das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Neuregelung zur Grundsteuer bis Ende 2019.

 

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates im November 2019 das Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) beschlossen und damit neue Bewertungsregelungen geschaffen. Das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz wurde am 25. Juni 2021 verabschiedet. Für einen Übergangszeitraum bis Ende 2024 gelten die bisherigen Regelungen zur Erhebung der Grundsteuer weiter. Allerdings erfolgt die erste Hauptfeststellung der neuen Grundsteuerwerte bereits zum Stichtag 1. Januar 2022. Grundstückseigentümer müssen deshalb bereits im Jahr 2022 eine Erklärung zur Feststellung der Grundstückswerte abgeben. Ab dem 1. Juli 2022 soll voraussichtlich die Möglichkeit zur elektronischen Abgabe der Feststellungserklärung von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden. Derzeit soll dem Vernehmen nach eine Abgabefrist bis zum 31. Oktober 2022 geplant sein. Die entsprechenden Aufforderungsschreiben werden von den Finanzämtern voraussichtlich im März 2022 versandt.

 

Die Neubewertung der Grundstücke erfolgt hierbei grundsätzlich nach dem sog. Bundesmodell. Die Bundesländer haben jedoch die Möglichkeit, von diesem Modell durch eine Öffnungsklausel abzuweichen. Einige Bundesländer, wie bspw. Bayern und Baden-Württemberg, haben bereits von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und eigene Berechnungsmodelle entwickelt und verabschiedet. Dabei weichen die Modelle teils deutlich, teils nur in kleinen Details voneinander ab.

 

Die Erstellung der Steuererklärung erfordert dabei einiges an Vorbereitung. Es besteht also bereits jetzt Handlungsbedarf, um die je nach Bundesland und Modell erforderlichen Informationen und Nachweise zu beschaffen.

 

Zur Unterstützung bei der Erstellung der Grundsteuererklärung werden wir eine IT-gestützte Lösung sowie entsprechende Checklisten zur Vorerfassung der erforderlichen Daten anbieten. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter!​

 

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