Anschluss EEG-Anlagen – Was ist das „Muss” und welche Folgen ergeben sich auf die Netzentgelte?

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​veröffentlicht am 1. Februar 2022

 

Durch den Anschluss von (großen) EEG-Anlagen entstehen im Stromverteilernetz Kosten, die über die Netzentgelte entnahmebasiert vereinnahmt werden. Vereinfacht heißt das: Je mehr Anlagen angeschlossen sind, desto höher die Netzentgelte. Verstärkt stellen sich die Netzbetreiber daher die Frage: „Wann sind EEG-Anlagen anzuschließen?” und welche Auswirkungen auf die Netzentgelte sind zu erwarten.

 

Wann ist eine (große) EEG-Anlage anzuschließen und das Netz zu erweitern?

Netzbetreiber sind zum unverzüglichen und vorrangigen Anschluss von EEG-Anlagen verpflichtet, auch wenn sie dafür ihr Netz optimieren, verstärken oder ausbauen müssen. Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien sicherzustellen.

 

Grundsätzlich muss der Verknüpfungspunkt hinsichtlich der Spannungsebene geeignet sein und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der EEG-Anlage aufweisen (gesetzlicher Verknüpfungspunkt). Eine wesentliche Ausnahme ergibt sich insbesondere jedoch dann, wenn ein anderer Verknüpfungspunkt des gleichen Netzes oder eines anderen Netzes technisch und wirtschaftlich günstiger ist. Es besteht jedoch ein Wahlrecht des Anlagenbetreibers, mit dem dieser vom gesetzlichen Verknüpfungspunkt abweichen kann, solange dem betroffenen Netzbetreiber hierdurch keine erheblichen Mehrkosten entstehen. Als letzte Ausnahme vom gesetzlichen Verknüpfungspunkt, mit der darüber hinaus auch das Wahlrecht des Anlagenbetreibers ausgestochen werden kann, ist das Zuweisungsrecht des Netzbetreibers. Hier kann der Netzbetreiber auch einen Verknüpfungspunkt zuweisen, wenn dort die Stromabnahme sichergestellt ist. Allerdings muss der Netzbetreiber dann auch die resultierenden Mehrkosten des Anschlusses übernehmen.

 

Die notwendigen Kosten des Netzanschlusses trägt also in der Regel der Anlagenbetreiber, während der Netzbetreiber die Kosten der Netzerweiterung zu tragen hat.

 

Dieser Grundsatz der Kostenteilung sowie die Pflicht zur Netzerweiterung sind nachvollziehbar, wenn man sich das Ziel einer erneuerbaren Energieversorgung vor Augen führt. Allerdings muss sich der Netzbetreiber von seiner Verpflichtung zur Netzerweiterung auch befreien können, weshalb der Gesetzgeber hier auf eine „wirtschaftliche Zumutbarkeit” abstellt.

 

Als Orientierungsmaßstab für die „wirtschaftliche Zumutbarkeit” kann das sog. „25-Prozent-Kriterium” herangezogen werden. Danach ist eine Netzerweiterung zum Anschluss von EEG-Anlagen wirtschaftlich zumutbar, wenn die Kosten für Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung 25 Prozent der Errichtungskosten der anzuschließenden EEG-Anlagen nicht überschreiten. Da die Maßstäbe und Ausnahmeregelungen jedoch nicht „in Stein gemeißelt” sind, bedarf es in der Regel einer Einzelfallprüfung. Es sind also stets die Interessen aller Beteiligten bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Dies sind die Interessen des Anlagenbetreibers, des Netzbetreibers, aber auch der Allgemeinheit der Stromverbraucher im Netzgebiet. Denn es sind Letztere, die am Ende die Kosten der Netzerweiterung über die Netzentgelte zu tragen haben.

 

Welche Folgen ergeben sich für die Netzentgelte?

Kosten für Netzverstärkung sind Bestandteil der betriebsnotwendigen Netzkosten und führen somit zu steigenden Erlösobergrenzen bzw. Netzentgelten. Da die Netzentgelte entnahmebasiert gebildet werden, entstehen für dezentrale Anlagen keine Belastungen aus Netzentgelten. Vor diesem Hintergrund wurden u.a. die Netzentgelte der vier Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes angeglichen. Auf Ebene der Stromverteilernetze werden entsprechende Bestrebungen insbesondere durch nordostdeutsche Netzbetreiber angestoßen, um die strukturelle Benachteiligung von vergleichsweise hohen Netzentgelten zu glätten.

 

Wir empfehlen Netzbetreibern, eine mittel- bis langfristige Planung aufzusetzen, um die Implikationen von Netzerweiterungskosten auf Erlösobergrenze und Netzentgelte zu prognostizieren. Ob sich hieraus durch die „Summe der Anschlussmaßnahmen” gegebenenfalls eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit ableiten lässt, bleibt indes offen.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen in Zusammenhang mit dem Netzanschluss von großen wie kleinen EEG-Anlagen und der Auswirkung von Netzerweiterungsmaßnahmen auf die Netzentgelte.

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