Netzentgelte Strom – Abrechnung von Blindarbeit

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Von Heike Viole und Tobias Boß

veröffentlicht am 18. Januar 2022

 

Durch die Festlegung BK6-20-120 der Bundesnetzagentur zur Marktkommunikation 2022 kann ab dem 01. April 2022 die Abrechnung von Blindarbeit lediglich gegenüber Netznutzern, die zugleich Anschlussnutzer sind, erhoben werden. Lediglich wenn der Netznutzer sich freiwillig dazu bereiterklärt, das „Inkasso” gegenüber seinem Kunden für den Netzbetreiber durchzuführen, erfolgt die Abrechnung der Blindarbeit noch gegenüber dem Netznutzer. Ob die dafür erforderlichen Anpassungen im Vertragswesen und in der Verbrauchsabrechnung umgesetzt werden, gilt es allerdings vorab zu prüfen.


Auffassung der Bundesnetzagentur

„Die Beschlusskammer vertritt weiterhin die Auffassung, dass, falls eine ungeplante Einspeisung oder Entnahme von Blindarbeit das Netz belastet, in erster Konsequenz eine technische Lösung im Rahmen des Anschlussverhältnisses zu erfolgen hat, um zugunsten sämtlicher Nutzer die Belastung des Netzes zu mindern. Etwas Anderes mag für die Vergütung der auf Anforderung durch den Netzbetreiber eingespeisten oder entnommenen Blindarbeit gelten, die der Erhaltung der Netzstabilität dient.”
 

Abwägungsfrage für Netzbetreiber

Die operativ einfache Lösung, die Blindarbeit gegenüber dem Lieferanten abzurechnen, ist daher in den meisten Fällen nicht mehr möglich. Hierfür fehlt die Personenidentität von Netznutzer und Anschlussnehmer. Sofern die Blindarbeit dennoch zur Abrechnung gebracht werden soll, sind Abstimmungen mit dem Lieferanten (Netznutzer) bzw. dem Anschlussnehmer notwendig. Es geht um die Frage, wem kann oder darf die Blindarbeit in Rechnung gestellt werden. Wie die bisherigen Diskussionen um die Blindarbeit gezeigt haben, ist wohl davon auszugehen, dass die Lieferanten eine eher „ablehnende Haltung” einnehmen werden.

 
Netzbetreiber sollten sich daher die Frage stellen, ob der operative Aufwand hier lohnt. Da die Erlöse für Blindarbeit Bestandteil der Erlösobergrenze sind, können Netzbetreiber hier keine zusätzlichen Einnahmen generieren. Vielmehr würden die bisherigen Erlöse für Blindarbeit über die übrigen Netznutzer sozialisiert. Vor diesem Hintergrund gilt es abzuwägen, ob der operative Mehraufwand, der mit der zukünftig aufwändigeren Umsetzung der Abrechnung verbunden ist, sich „rechtfertigen” lässt. Eine Abrechnung von Blindarbeit sollte jedoch insbesondere dann geprüft werden, wenn Anschlussnutzer einen hohen Anteil an Blindarbeit in Anspruch nehmen. Zudem kann untersucht werden, ob technische Lösungsansätze (Kompensationsanlagen) möglich sind.

 
Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen in Zusammenhang mit der Abrechnung von Blindarbeit.​

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