Chancen für Fernwärmeversorger durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Aktualisierung der Richtlinie zum 01.02.2022

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​Von Franziska Schmidt und Benjamin Richter

veröffentlicht am 8. Juni 2021 aktualisiert am 18. Januar 2022

 
Bevor die sehnlich erwartete Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) veröffentlicht ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mit der Umsetzung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) einen ersten Eckpfeiler für die Unterstützung der Wärmewende gebildet. Im Vergleich zur früheren Förderkulisse ist für die Wärmeversorger vor allem interessant, dass jetzt auch die Sekundärseite beim Kunden gefördert wird, also die Umbaumaßnahmen auf Kundenseite innerhalb eines Gebäudes zum Anschluss an das Netz. Eine weitere Neuerung ist, dass auch Fernwärmeversorger als solche förderberechtigt sind. Im Folgenden betrachten wir das neue Förderregime aus dem Blickwinkel eines externen gewerblichen Wärmeversorgers.

 

Im Allgemeinen ersetzt das BEG seit Inkrafttreten am 01.01.2021 die bestehenden Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien (EE) im Gebäudebereich – darunter das CO2-Gebäudesanierungsprogramm (Programme Energieeffizient Bauen und Sanieren), das Programm zur Heizungsoptimierung (HZO), das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und das Marktanreizprogramm zur Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP).  Zum 21.10.2021 ist eine aktualisierte Form der Richtlinie in Kraft getreten, die sich aus einem Konkretisierungsbedarf ergeben hat. Der Hintergrund ist, BEG und BEW besser aufeinander abzustimmen und Lücken bei der Förderung von Netzen zu vermeiden. Bei der Überarbeitung wurde insbesondere eine Definitionsänderung der Begriffsbestimmung von Gebäudenetzen vorgenommen, die Mindestanforderungen einer Förderung verschärft und im gleichen Zuge mit Erweiterungen des Primärenergiefaktors (PEF) und des BEW-Transformationspfades versehen.

 

Zum 01.02.2022 tritt nun eine erneute aktualisierte Form der Richtlinie in Kraft. Durch die Intention, das CO2-Einsparungspotential im Gebäudesektor bestmöglich auszuschöpfen, wurde der Fokus der Förderung auf die energetische Sanierung verschoben. In diesem Zuge wird die Neubauförderung für den Standard Effizienzhäuser 55 bei Wohn- und Nichtwohngebäuden zum 01.02.2022 eingestellt. Als Ausnahme hiervon kann in Regionen, die vom Hochwasser 2021 betroffen waren, die Förderung für Effizienzhäuser 55 bis 30.06.2022 weiterhin beantragt werden. Des Weiteren werden die Erneuerbare-Energien-Klassen (Effizienzhaus/-gebäude 55 EE) und die Nachhaltigkeitsklasse (Effizienzhaus 55 NH) eingestellt und das Effizienzgebäude 55 NH für den Neubau nicht mehr eingeführt. Diese Maßnahmen werden vor dem Hintergrund der bestehenden ordnungsrechtlichen Mindestanforderungen für Neubauten getroffen, die bereits ausreichen, um die zu erzielenden Treibhausgas-Einsparungen im Bereich des Neubaus abzudecken. Andere, im BEG enthaltende Effizienzhaus-Stufen/ Effizienzgebäude-Stufen sowie Gebäudesanierungen werden unverändert weitergefördert.

 

Das BEG ist in seiner Grundstruktur in drei Teilprogramme aufgeteilt. Dem BEG für Wohngebäude (BEG WG), dem BEG für Nichtwohngebäude (BEG NWG) und dem BEG für Einzelmaßnahmen (BEG EM). Im Rahmen des BEG EM werden Vorhaben an Bestandsgebäuden beispielsweise zum Anschluss an das Fernwärmenetz gefördert, wenn der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Wohngebäude zum Zeitpunkt des Antrags mindestens 5 Jahre zurückliegen. Investitionen zu Neubauten, deren Förderbedingungen im BEG WG und im BEG NWG definiert sind, erhalten aus Sicht der erneuerbaren Wärmeversorgung lediglich Zuschüsse für den Bau von Effizienzhäusern, was nur indirekt Auswirkungen auf externe gewerbliche Wärmeversorger hat. Daher wird im Folgenden ausschließlich auf die Förderrichtlinien des BEG EM Bezug genommen.

 

Antragsberechtigt sind nach bisheriger BEG EM Förderrichtlinie Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll. Fernwärmeversorger konnten auf Basis der bisherigen rechtlichen Grundlage des BEG EM lediglich als sogenannte „Contractoren” sowie mit Übertragung des Eigentums der Wärmeübergabestation und des Rohrnetzes auf dem Grundstück des mit Wärme zu versorgenden Gebäudes an den Hausbesitzer eine Förderung beantragen. Gefördert werden hierbei die Kosten für eine Investition in die Wärmeübergabestation, das Rohrnetz auf dem Grundstück des mit Wärme zu versorgenden Gebäudes sowie deren Installation und Inbetriebnahme. Zusätzlich werden mit dem BEG EM, wie bereits erwähnt, Umbaumaßnahmen auf Kundenseite, sogenannte Sekundärleistungen, innerhalb eines Gebäudes zum Anschluss an das Netz gefördert. Dazu gehören Anpassung der Heizwärmeverteilung oder Gebäudeheiztechnik an niedrigere Vorlauftemperaturen oder zur Erreichung niedrigerer Rücklauftemperaturen bei Gebäudenetzen. Hierbei wurde in der Konkretisierung vom 21.10.2021 explizit auf die Begriffsabstimmung von Gebäudenetzen eingegangen. Demnach wurde der Begriff Gebäudenetz auf bis zu 16 Gebäude (WG oder NWG) bzw. bis zu 100 Wohneinheiten ausgeweitet. Somit ist eine eindeutige Abgrenzung zur BEW geschaffen, da dort zukünftig Netze mit mehr als 16 Gebäuden bzw. über 100 Wohneinheiten gefördert werden sollen.

 

Mit dem neuen und mit baldiger Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft tretenden Entwurf des BEG EM (Förderrichtlinie Stand 12.05.2021) sollen sich die Antragsberechtigung sowie die Förderbedingungen für Einzelmaßnahmen ändern.

 

So können nun auch Wärmenetzbetreiber eine Förderung der Kosten für ihre Investition in die Wärmeübergabestation, das Rohrnetz auf dem Grundstück des mit Wärme zu versorgenden Gebäudes sowie deren Installation und Inbetriebnahme beantragen, sofern diese Komponenten in ihrem Eigentum stehen.

 

Die auf Kundenseite geförderten sogenannten Sekundärleistungen müssen dabei aber weiterhin vom Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt wird, beantragt werden.

 

Der Fördersatz liegt in beiden Versionen des BEG EM zwischen 30-45 Prozent  und ist, wie in Tabelle 1 dargestellt, abhängig vom vorherigen Heizsystem sowie dem Anteil erneuerbarer Energien im zukünftig versorgenden Wärmenetz, der vom Fernwärmeversorger nach FW 309 Teil 5  (Tabelle 4.2) belegt werden muss. Grundlage hierfür ist der Erzeugermix, der mit den jeweiligen anlagenspezifischen Wärmenetzeinspeisungen sowie den Anteilen Erneuerbarer Energien in die gewichtete Berechnung einfließt und einen Gesamtanteil Erneuerbarer Energien als Ergebnis hat.


Als wichtiger Bestandteil der aktualisierten BEG Richtlinie wird den Netzanschlüssen eine Schlüsselrolle in der Wärmewende zugeordnet. Durch die Anpassung zum 21.10.2021 wird bei den Anforderungen an ein Gebäudenetz die unvermeidbare Abwärme den erneuerbaren Energien gleichgestellt, um im gleichen Zuge den Deckungsgrad durch erneuerbare Energien deutlich anzuheben.

 

Es wird zwischen der Förderung von Gebäudenetzen und der Förderung für den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz unterschieden. Bei einer Förderung für Gebäudenetze ist ausschließlich der EE-Anteil und/oder der Anteil unvermeidbarer Abwärme ausschlaggebend über den prozentualen Anteil der Förderung. Im Vergleich dazu werden nach der aktuellen Version der BEG die Mindestanforderungen für die entsprechenden Fördersätze für den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz um den Primärenergiefaktor und einen bestehenden Transformationspfad erweitert. Die Angepasste Förderung sieht dementsprechend wie folgt aus:

 

Um einen Fördersatz für Gebäudenetze von 30 % zu erzielen, muss das Gebäudenetz mit min. 55 % EE und/oder unvermeidbarer Abwärme versorgt werden. Um eine Förderung von 35 % zu erzielen, muss der EE-Anteil bei 75 % liegen (vgl. Tabelle 1). Bei der Förderung für den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz haben sich die Mindestanforderungen wie oben beschrieben erweitert und umfassen eine Mindestversorgung des Gebäude- oder Wärmenetzes mit min. 25% EE und/oder unvermeidbarer Abwärme oder einem Primärenergiefaktor (PEF) von maximal 0,6 für eine Förderung von 30 %. Um die nächst höhere Förderquote von 35 % zu erzielen, muss eine Mindestversorgung des Gebäude- oder Wärmenetzes mit min. 55% EE und/oder unvermeidbarer Abwärme, ein maximaler PEF von 0,25 oder ein durch die BEW geförderter Transformationspfad bestehen (vgl. Tabelle 2).

 

Die förderfähigen Kosten der bereits erwähnten Investitionen sind im BEG EM auf 60.000 Euro pro Wohneinheit gedeckelt. Bezuschusst werden außerdem zu 50 Prozent, wie in Tabelle 1 und 2 dargestellt, auch energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der genannten baulichen Maßnahmen. Förderfähige Kosten hierfür sind gedeckelt auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf 2.000 Euro pro Wohneinheit bis maximal 20.000 Euro.

 

Förderung von GebäudenetzenAllgemeiner FördersatzMit Austausch einer ÖlheizungFachplanung und Baubegleitung
Gebäudenetz mit min. 55% EE und/oder unvermeidbarer Abwärme30 %40 %50 %
Gebäudenetz mit min. 75% EE und/oder unvermeidbarer Abwärme35 %45 %

Tabelle 1 Fördercharakteristiken der BEG Einzelmaßnahmen für Gebäudenetze

 

Förderung des Anschlusses an ein Gebäude- oder WärmenetzAllgemeiner FördersatzMit Austausch einer ÖlheizungFachplanung und Baubegleitung
Gebäude- oder Wärmenetz mit min. 25% EE und/oder unvermeidbarer Abwärme oder mit einem PEF des Wärmenetzes von max. 0,630 %40 %50 %
Gebäude- oder Wärmenetz mit min. 55% EE und/oder unvermeidbarer Abwärme oder einem PEF des Wärmenetzes von max. 0,25 oder mit einem durch die BEW geförderten Transformationspfad35 %45 %

Tabelle 2 Fördercharakteristiken der BEG Einzelmaßnahmen zur Förderung des Anschlusses an Gebäude-/Wärmenetz

 

Wichtig ist außerdem, dass der Antrag auf die Förderung gestellt wird, bevor die Leistungen beauftragt werden bzw. der Vertrag zwischen Fernwärmeversorgungsunternehmen und Anschlussnehmer abgeschlossen wird. Zur Antragstellung muss eine technische Projektbeschreibung (TPB) angefertigt werden, für die ein in der Expertenliste des Bundes aufgeführter Energieeffizienz-Experte (EEE)  eingebunden werden muss.

 

Das BEG wurde in seinen drei Teilprogrammen inzwischen von der EU-Kommission als beihilferechtskonform eingestuft und ist in den jeweiligen Fassungen vom 17.12.2020 rechtskräftig. Förderanträge zum BEG EM können seit 01.01.2021 als Zuschuss bei der BAFA und ab dem 01.07.2021 auch in Form eines Darlehens mit Tilgungszuschuss bei der KfW gestellt werden.

 

Eine gute Nachricht ist diese Bundesförderung auf Kundenseite, aber auch für die Fernwärmeversorger, die nun auch eine Förderung der Kosten für ihre Investition in die Wärmeübergabestation, das Netz sowie deren Installation und Inbetriebnahme beantragen können, wenn diese Komponenten in ihrem Eigentum stehen. Außerdem kann das BEG die Kundengewinnung der Fernwärmeversorger erleichtern.

 

 

Sollten Sie als Versorger Fragen haben oder Unterstützung bei der Antragstellung benötigen, stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung in der Beantragung von Fördermitteln gerne zur Verfügung.

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