Bundesnetzagentur: Standardisierter Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag (Strom) beschlossen

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​Mit Beschluss vom 16. April 2015 hat die Bundesnetzagentur einen standardisierten Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag (Strom) festgelegt, welcher durch Netzbetreiber ab dem 01. Januar 2016 mit den in ihrem Netzgebiet tätigen Netznutzern bzw. Lieferanten (neu) abzuschließen ist.

 

Individuelle inhaltliche Abweichungen sind nur einvernehmlich möglich und der Netzbetreiber darf diese nicht zur Bedingungen für den Vertragsabschluss oder den Netzzugang machen. Abweichungen vom Vertrag sind in der Vertragsausfertigung sowie in der Veröffentlichung im Internet deutlich kenntlich zu machen. Die Bundesnetzagentur hat mit dem Standardvertrag nunmehr auch verschiedene bisher in der Branche unterschiedlich gehandhabte Sachverhalte, wie z.B. das Abrechnungsjahr, die Abrechnung von Leistungswerten bei unterjährigem Lieferantenwechsel oder die Frist, innerhalb der eine Sperrung durchzuführen ist, vereinheitlicht. Der Standardvertrag gilt auch für die Nutzung der Übertragungsnetze und geschlossenen Verteilernetze, nicht jedoch für Netzbetreiber untereinander und Netze zur Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie.

 
Netzbetreiber sollten die Umstellung der Verträge mit angemessenem Vorlauf – ggf. auch unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen – in Angriff nehmen. Daneben muss auch die rechtzeitige systemseitige  Umsetzung insbesondere in den Abrechnungssystem gewährleistet sein. 
  
Nach Rücksprache mit der Bundesnetzagentur soll insbesondere die Regelung zur steuerfreien Abrechnung der Mehr- und Mindermengen nochmals korrigiert werden, da hier auf die Energiesteuer und nicht auf die Stromsteuer verwiesen wird. Insofern sollte zumindest die Mitteilung der Bundesnetzagentur noch abgewartet werden, bevor mit der Umstellung der Bestandsverträge begonnen wird.  

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