Fernwärmepreise können ab jetzt neu berechnet werden

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Die Preisanpassung im Bereich Fernwärme zum 1.10.2017 kann ab sofort berechnet werden. Das Statistische Bundesamt hat die dafür notwendigen Indizes jetzt fast vollständig veröffentlicht. Die neuen Preise sollten allerdings bereits Mitte August veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung sollte in Druckmedien erfolgen, das Internet allein reicht als Ort der Veröffentlichung (noch) nicht aus.

 

​Am 01.10.2017 beginnt ein neues Abrechnungsjahr für die meisten Fernwärmeversorger. In der Regel werden die Preise parallel zum traditionellen Heizjahr, also vom 1.10. des Vorjahres bis zum 30.09. des laufenden Jahres festgelegt. Ein Großteil der Fernwärmeversorger greift bei der Preisanpassung auf kostenorientierte Preisgleitklauseln nach §24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zurück. Die hierfür herangezogenen Indizes des Statistischen Bundesamts liegen seit wenigen Tagen vor.

 

Nach AVBFernwärmeV gibt es keinen zeitlichen Rechtsrahmen für die Ankündigung über die Änderung der zukünftigen Abrechnungspreise. Für eine einheitliche Kommunikation im Unternehmen wird deshalb empfohlen die Vorgaben für die Grundversorgung mit Strom und Gas heranzuziehen, um die gewohnten Abläufe für den Kunden beizubehalten. Der §5 Abs. 2 StromGVV / GasGVV maßregelt dabei die öffentliche Frist zur Bekanntmachung der Änderung über die allgemein gültigen Preise im Strom- und Gasbereich.

 

Dabei gilt: Bei einer beabsichtigten Preisänderung, obgleich Erhöhung oder Minderung, sollte der Fernwärmeversorger die Änderung mit einer 6-wöchigen Vorlauffrist zeitgleich mit einer öffentlichen Bekanntgabe ankündigen. Die öffentliche Bekanntgabe nach § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV beinhaltet nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil v. 18.05.2017, Az.: I‑4 U 150/16) nicht die Pflicht des Versorgers, auf seiner Homepage darüber zu informieren. Auch wird es in der juristischen Kommentarliteratur als (noch) nicht ausreichend angesehen, die Veröffentlichung allein im Internet vorzunehmen. Denn noch verfüge nicht jeder über einen Internetanschluss. Um wirksam zu sein, kommt für die Bekanntmachung der Preisänderung nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers neben der Veröffentlichung in der Tagespresse auch der Aushang an öffentlich zugänglichen Anschlagtafeln und dergleichen in Betracht.

 

Unser Wärmeteam unterstützt Sie gerne bei der Anwendung der Preisgleitung und Anpassung der Preisblätter, sowie auch bei der rechtssicheren Kommunikation der Preisänderungen gegenüber Ihren Kunden.

Kontakt

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Kai Imolauer

Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH)

Partner

+49 911 9193 3606

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