Rechtliche Einschränkungen für die kommunale Energieerzeugung

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Mit seinem Urteil vom 07.05.2015 hat das OVG Magdeburg entschieden, dass die Errichtung und der Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage durch einen Landkreis als unzulässig anzusehen ist, wenn der erzeugte Solarstrom in vollem Umfang gegen Vergütung nach dem EEG in ein überörtliches Netz eingespeist wird. Ende Juli wurde nun die Begründung dieser Entscheidung veröffentlicht.

 

Obwohl die Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen auf Landesrecht beruht, kann die Reichweite der Entscheidung weit über die Grenzen des Landes Sachsen-Anhalt hinausreichen, denn der Entscheidung lagen insbesondere kommunalverfassungsrechtliche Erwägungen zu Grunde, die auf andere Bundesländer übertragbar sind. Die einschlägige Regelung des § 116 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt a.F. lautet wörtlich:
  
Die Gemeinde darf sich in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft auch außerhalb ihrer öffentlichen Verwaltung in den Rechtsformen des Eigenbetriebes, der Anstalt des öffentlichen Rechts oder in einer Rechtsform des Privatrechts wirtschaftlich betätigen, wenn
  • ein öffentlicher Zweck die Betätigung rechtfertigt,
  • wirtschaftliche Betätigungen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf stehen und
  • der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
      
Alle Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnimmt, um ausschließlich Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck.
      
Der Entscheidung beruht im Wesentlichen auf drei Gründen, von denen jeder für sich gesehen bereits die Unzulässigkeit der Anlage begründen würde: 
  1. Aus der Begründung der Entscheidung geht nun hervor, dass – laut OVG Magdeburg – bei einer PV-Anlage, deren Zweck allein darin liegt, Gewinn zu erzielen, bereits keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft vorliegt. Diese Voraussetzung könne nur dann erfüllt werden, wenn der erzeugte Strom im Gemeindegebiet direktvermarktet werde. Entscheidend für die Örtlichkeit sei nämlich nicht der Standort der Anlage sondern der Verbrauch des erzeugten Stroms.   
  2. Darüber hinaus sei bei einer Vermarktung des erzeugten Stroms außerhalb des eigenen Gemeindegebiets, die Betätigung rechtfertigender öffentlicher Zweck nicht gegeben. Dies gilt nach dem OVG Marburg auch dann, wenn die Gemeindeordnung für die Betätigung in dem Bereich der Stromversorgung eine ausdrückliche Privilegierung vorsieht, da auch diese als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal das Örtlichkeitsprinzip beinhalte. 
  3. Zuletzt sei die streitgegenständliche Anlage auch wegen einem Verstoß gegen § 116 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt a.F. unzulässig, da der Landkreis die hierzu notwendige Bedarfsanalyse nicht vorgenommen hat und damit den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe. Eine auf Grundlage eines unvollständig ermittelten Sachverhalts getroffene Beurteilungsentscheidung sei stets fehlerhaft und damit aufzuheben. 
Die ebenfalls umstrittene Frage, ob der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann (§ 116 Abs. 1 Ziff. 3 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt a.F.), lässt das Gericht offen.
   
Obwohl sich die Entscheidung ausdrücklich auf das Landesrecht Sachsen-Anhalt bezieht, ist eine Anwendung dieser Rechtsprechung auch in andere Bundesländer nicht auszuschließen, weil die Gemeindeordnungen der übrigen Bundesländer zumindest ähnliche Einschränkungen für die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen vorsehen (§ 102 Abs. 1 GemO BW, Art. 87 Abs. 1 GO By, § 100 Abs. 2 KVerf Brandenburg, § 121 Abs. 1 HGO, § 68 Abs. 1 KV M-V, § 108 Abs. 1 NKomVG, § 107 Abs. 1 GO NRW, § 85 Abs. 1 GemO Rheinland-Pfalz, § 108 Abs. 1 KSVG, § 97 Abs. 1 SächsGemO, § 101 Abs. 1 GO SH, § 71 Abs. 1 ThürKO).  

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