Bundesweit einheitliche Übertragungsnetzentgelte sind beschlossen

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Mit dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503), das am 22. Juli 2017 in Kraft getreten ist, wurde das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) um eine Verordnungsermächtigung zur Einführung eines bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgeltes ergänzt. Die nun vorliegende Verordnung sieht vor, dass Übertragungsnetzentgelte ab dem 1. Januar 2019 teilweise und ab dem 1. Januar 2023 vollständig bundesweit einheitlich festgelegt werden. Durch die Verordnung werden die deutlichen Preisunterschiede zwischen den „teuren” Regelzonen von TenneT bzw. 50Hertz und den „günstigen” Regelzonen von Amprion und TransnetBW angeglichen.

 

Was sieht die Verordnung vor?

Die auf Grundlage des EnWG erlassene Rechtsverordnung sieht ab dem 1. Januar 2019 eine schrittweise Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte vor. Diese Vereinheitlichung soll in fünf Schritten erfolgen, mit der Zielsetzung, dass die Übertragungsnetzentgelte ab dem 1. Januar 2023 bundeseinheitlich sind. So wird beginnend mit dem Kalenderjahr 2019 für einen Anteil von 20 Prozent der Erlösobergrenzen, die für die Entgeltbildung relevant sind, ein bundeseinheitlicher Entgeltanteil an den Übertragungsnetzentgelten ermittelt. Das bedeutet, die vier Übertragungsnetzbetreiber „geben” sukzessive Erlösanteile in eine gemeinsame Kostenstelle und bilden entsprechende Netzentgelte, so dass ab dem Kalenderjahr 2023 die Übertragungsnetzentgelte vollständig bundeseinheitlich ermittelt werden können. Um den Regelungsinhalt umzusetzen, wurden daher die bestehenden Vorgaben der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) bzw. der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) aufgehoben bzw. ergänzt.

 

Da die jeweiligen Erlösobergrenzen den Übertragungsnetzbetreibern unverändert als zulässige Erlöse zur Verfügung stehen, wird in § 14c StromNEV (neu) der finanzielle Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern geregelt. Für die entstehenden Mehr- und Mindereinnahmen ist vorgesehen, dass Übertragungsnetzbetreiber mit Mehreinnahmen (zu erwarten TransnetBW und Amprion) diese Mehreinnahmen gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern mit Mindereinnahmen (zu erwarten TenneT und 50Hertz) zum Ausgleich bringen. Der Ausgleichsmechanismus erfolgt „übertragungsnetzbetreiberintern”. Eine weitere netzentgeltbezogene Umlage ist demnach nicht vorgesehen.


Folgen für Verteilernetzbetreiber und Letztverbraucher

Die neuen Regelungen dürften im Hinblick auf die administrative Umsetzung weitgehend „geräuschlos” sein. Für die Entgeltbildung zum 15. Oktober eines Kalenderjahres sind unverändert die Preisblätter des jeweils vorgelagerten Netzbetreibers maßgeblich. Je nach Übergabeebene sind darin die Entgelte des Übertragungsnetzbetreibers bereits beinhaltet.

 

Für Letztverbraucher sind allerdings – unter sonst gleichen Umständen – Preisverschiebungen zu erwarten. Diese Preisverschiebungen sind eben dem politischen Willen geschuldet, der eine Be- bzw. Entlastung der jeweiligen Regelzonen fordert. Dies bedeutet insbesondere für Letztverbraucher in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg, dass diese zukünftig mit höheren (anteiligen) Übertragungsnetzentgelten belastet werden. Letztverbraucher in den Regelzonen von TenneT und 50Hertz (so zum Beispiel Bayern und Sachsen-Anhalt) werden entsprechend entlastet. So war es im Gesetzgebungsverfahren sicherlich nicht überraschend, dass sich vor allem die Landesregierung aus Nordrhein-Westfalen gegen bundesweit einheitliche Übertragungsnetzentgelte ausgesprochen hat.

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