Anschluss von Gebäuden an das öffentliche Trinkwassernetz unterliegt ermäßigtem Umsatzsteuersatz

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Der Senat hat die Umsatzsteuer-Ermäßigung für den Anschluss von Gebäuden an das öffentliche Trinkwassernetz für rechtmäßig erklärt. Die Auffassung des Finanzamtes in Bezug auf die Regelbesteuerung mit 19 Prozent gemäß BMF-Schreiben vom 07.04.2009 wurde für rechtswidrig erklärt.

 

​Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Gerichtsbescheid vom 04.04.2017 – 2 K 2309/15  hinsichtlich des Steuersatzes für die Lieferung von Wasser in Verbindung mit dem Anschluss von Gebäuden an das öffentliche Trinkwassernetz eine Entscheidung getroffen. Der umstrittene Fall zwischen Bauunternehmen und Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung, die sich auf unterschiedliche Urteile berufen, wurde seitens des Senats klargestellt: die Umsatzsteuer-Ermäßigung in Höhe von 7 Prozent ist anzuwenden.

 

Der Begriff der „Lieferungen von Wasser” i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG ist gemeinschaftsrechtlich auszulegen. Das Legen eines Hausanschlusses fällt unter diese Vorschrift, so dass auf diese Leistung der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Unerheblich ist hierbei, welche Parteien im Lieferverhältnis stehen.

 

Die dem Regelsatz von 19 Prozent Umsatzsteuer unterliegende Durchführung von Tiefbauarbeiten durch das Bauunternehmen sollten seitens des Finanzamtes auch auf die Herstellung von Trinkwasseranschlüssen übertragen werden. Das Bauunternehmen teilte diese Auffassung nicht.

 

Das Finanzamt berief sich darauf, dass nach dem Schreiben des Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen1 die Grundsätze der Rechtsprechung auf das Legen des Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen beschränkt seien2. Das bedeute, dass für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausschließlich die Hausanschlussleitung sowie die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen müssen. Das Bauunternehmen tätigt Umsätze mit Regelsteuersatz und ist ein anderes Unternehmen. Daher sei der Regelsteuersatz anzuwenden.

 

Im Gegenzug beziehen sich Bauunternehmen und Betriebsprüfer auf die Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes(EUGH) sowie des Bundesfinanzhofes4 (BFH). Die entsprechenden Leistungen sind unabhängig davon, ob die Leistungen vom Versorgungsunternehmen oder von einem sonstigen Unternehmen erbracht werden, mit den ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Auch der Bundesgerichtshof 5 (BGH) stellt mit seiner Entscheidung klar, dass die Lieferung von Wasser dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Die Herstellung im selben Leistungsverhältnis oder als Nebenleistung ist nicht von Bedeutung.

 

Der Senat entschied sich für die begründete Rechtslage seitens Bauunternehmen und Betriebsprüfer und gegen die Auffassung des Finanzamtes. Es ist nicht von Bedeutung, ob der Empfänger des Hausanschlusses mit dem Empfänger der Wasserlieferung identisch sei und ob die Leistung der Erstellung des Hausanschlusses von demselben Unternehmen erbracht werde, der das Wasser liefere.

 

Die Revision hat das Gericht angesichts der Abweichung der Entscheidung vom BMF-Schreiben vom 07.04.2009 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

 

1 BMF-vom 7.4.2009 IV B 8 – S – 7100 / 07 / 10024

2 Vgl. Abschnitt 12.1 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 UStAE

3 EUGH- vom 03.4.2008 C 442/05

4 BFH- vom 08.10.2008 Az VR 61/03; VR 27/06

5 BGH- vom  18.4.2012 VIII ZR 253/11

 

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