Umsatzsteuerliche Behandlung des Kommunal-/Gemeinderabatts gem. § 3 Konzessionsabgabenverordnung (KAV)

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Mit Schreiben vom 24.05.2017 hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur umsatzsteuerlichen Bewertung des Gemeinderabatts als zusätzliches Entgelt geäußert.

 

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KAV regelt, dass Versorgungsunternehmen und Gemeinde neben oder anstelle von Konzessionsabgaben für Wegerechte Preisnachlässe für den in Niederspannung oder -druck abgerechneten Eigenverbrauch der Gemeinde für den Netzzugang gewähren dürfen. Dies gilt für bis zu 10 Prozent des Rechnungsbetrages. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Preisnachlässe offen in der Rechnung ausgewiesen werden. Bisher ging man bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung des Gemeinderabatts davon aus, dass es sich dabei um einen echten Rabatt handelt, welcher entgeltmindernde Wirkung hat (Abschnitt 10.3 Abs. 1 UStAE) und nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Da diese Bewertung im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen zunehmend in Frage gestellt wurde, hatten der Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) und der deutsche Städtetag dem BMF im April 2013 eine Stellungnahme zugeleitet und sich damit gegen diese Praxis positioniert.    

 

Das BMF wertet den Gemeinderabatt mit Schreiben vom 24.05.2017 jedoch nun abschließend als zusätzliches Entgelt für die Überlassung der Wegerechte. Begründet wird dies damit, dass es sich bei dem Rabatt nach § 3 Abs. 1 KAV um einen zusätzlichen Geldanspruch der Gemeinde handelt, für dessen Abwicklung die Vertragspartner lediglich eine besondere Form des Zahlungsweges gewählt haben. Es handelt sich laut Würdigung des BMF im Ergebnis somit nicht um einen Rabatt, sondern um einen tauschähnlichen Umsatz (Abschnitt 10.5 Abs. 1 UStAE), welcher der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.  

 

Da das BMF weder einer Nichtbeanstandungsregelung, noch einer abweichenden Behandlung für die Vergangenheit zugestimmt hat, ist diese Regelung auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Hieraus kann sich ein hohes Zinsrisiko ergeben. Aufgrund der bestehenden Verjährungsfristen können grundsätzlich die Jahre ab 2010 betroffen sein. Ob eine sofortige Anpassung der noch offenen Jahre der zielführendste Weg ist, kann nur in der Einzelfallbetrachtung entschieden werden.

 

Da die Rechtsauffassung des BMF nicht unumstritten ist, bleibt abzuwarten, ob ein finanzgerichtliches Verfahren angestrengt wird.

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