Personengesellschaften als Organgesellschaften

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Das BMF hat die neue Rechtsprechung des BFH umgesetzt, wonach auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Dies soll jedoch nur dann gelten, wenn das Unternehmen des Organträgers sämtliche Gesellschaftsanteile der Personengesellschaft hält. Eine organisatorische Eingliederung ist gemäß der großzügigen Auslegung des BMF auch dann möglich, wenn keine Personenidentität der Geschäftsführer besteht.

 

​Der EuGH hat in seiner Entscheidung Larentia + Minerva vom 16.07.2015 zutreffend festgestellt, dass auch Personengesellschaften Organgesellschaften einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein können. Diese Wertung widerspricht zunächst dem nationalen Recht. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG können nur juristische Personen Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein. In der Entscheidung wies der EuGH dabei jedoch zu Recht darauf hin, dass sich eine solche Einschränkung nicht nach Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 Sechste RL 77/388/EWG ableiten lasse.

 

Der BFH hatte daraufhin seine Rechtsprechung geändert. Sowohl der V. als auch der XI. Senat waren sich einig, dass auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Der V. Senat wollte dies jedoch nur anerkennen, wenn allein Personen als Gesellschafter der Personengesellschaft auftreten, die finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind. Der XI. Senat hingegen hielt es für angemessen, wenn neben dem Organträger auch Minderheitsgesellschafter beteiligt sind.

 

Mit seinem Schreiben vom 26.05.2017 stellt sich das BMF nun auf die Seite des V. Senats und ergänzt den Abschnitt 2.8 UStAE um den neuen Abschnitt 5a. Demnach sind Personengesellschaften finanziell in den Organträger eingegliedert, wenn dieser sämtliche Gesellschaftsanteile der Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar hält. Dabei kann jede Art von Personengesellschaft Organgesellschaft sein.

 

Anders als vielleicht von vielen erhofft, hält das BMF jedoch an seiner 3-Stufen-Theorie fest. Das BMF hat jedoch nochmals deutlich gemacht, dass es für die Frage der personellen Eingliederung nicht darauf ankommen muss, dass es eine Personenidentität zwischen den handelnden Personen der Organgesellschaft und des Organträgers bedarf. Ausreichend sind institutionell abgesicherte Eingriffsmaßnahmen, so dass der Organträger seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Dies entspricht insoweit auch der Auffassung des BFH.

 

Das BMF gewährt den Unternehmen Aufschub zur Umsetzung bis 31.12.2018. Es ist zu prüfen, ob die Personengesellschaft ab 01.01.2018 zum Organkreis gehört. Ist dies der Fall, wird das Umsatzsteuer-Risiko auf den Organträger abgewälzt, welcher dann der Steuerschuldner ist.

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