Bald Klarheit beim E-Charging?

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Aufgrund der derzeit sehr strittigen umsatzsteuerlichen Behandlung des Ladens von Elektroautos oder Plug in Hybriden (sogenanntes E-Charging) hat die französische Regierung den Mehrwertsteuerausschuss der Europäischen Kommission um eine Stellungnahme gebeten. Der Mehrwertsteuerausschuss soll hierbei beurteilen, ob es sich bei dem E-Charging um eine einheitliche Leistung darstellt und diese als Dienstleistung oder Stromlieferung zu qualifizieren ist.

 

Die umsatzsteuerliche Behandlung des Aufladens von Elektrofahrzeugen ist umstritten. Das liegt zum einen an der Vielzahl der involvierten Parteien und zum anderen an den unterschiedlich zu erbringenden Leistungen der involvierten Parteien.

 

Die Funktionsweise lässt sich hierbei wie folgt vereinfacht skizzieren:

Der Ladestationsbetreiber, auch Charge Point Operator (kurz „CPO”) genannt, bietet neben der eigentlichen Ladeleistung regelmäßig noch andere Leistungen, wie bspw. eine Onlinereservierung oder Ähnliches an, hält Informationen über freie Terminals und deren Standort bereit und stellt einen Parkplatz zur Verfügung.

Der Mobilitätsbetreiber, oder auch E-Mobility Provider (kurz „EMP”) genannt, handelt gegenüber seinen Kunden im eigenen Namen und leitet die vom CPO empfangenen Leistungsbestandteile auf Grundlage einer mit dem Endkunden geschlossenen Vereinbarung an diesen weiter.

 

Der CPO hat – um seine Leistungen gegenüber dem EMP zu erfüllen – einen entsprechenden Stromlieferungsvertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen (kurz „EVU”) geschlossen.

 

Aus dieser Konstruktion ergeben sich eine Vielzahl von umsatzsteuerrelevanten Fragen, insbesondere, wenn neben dem CPO auch ein EMP an einem Ladevorgang beteiligt ist. Hinsichtlich des Ladevorgags ist es derzeit umstritten, ob es sich bei dem Ladevorgang um eine einheitliche Leistung handelt oder ob mehrere selbstständige Leistungen vorliegen. Im Fall einer einheitlichen Leistung stellt sich die Frage, ob diese als Dienstleistung oder als Lieferung von Strom zu qualifizieren ist. Die französische Regierung hat daher dem Mehrwertsteuerausschuss der Europäischen Kommission um eine Stellungnahme zum E-Charging gebeten. Konkret soll der Mehrwertsteuerausschuss beurteilen, ob es sich bei dem E-Charging um eine einheitliche Leistung handelt und diese als Stromlieferung oder Dienstleistung zu qualifizieren ist.

 

Auch wenn eine Stellungnahme des Mehrwertsteuerausschusses nicht bindend ist, so wird diese jedoch hoffentlich eine Klarstellung bringen und für ein wenig mehr Rechtssicherheit im Zusammenhang mit dem Aufladen von Elektrofahrzeugen sorgen.

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