Vertragliche Verpflichtungen in der Krise – von Insolvenz über Miete bis Energielieferverträgen

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​veröffentlicht am 21. April 2020; Aktualisiert am 07. Mai 2020

 

Stundungsmaßnahmen im Einkauf

Die Energiekosten haben einen bedeutenden Anteil an den Gesamtkosten eines Unternehmens. Vor diesem Hintergrund haben einige Unternehmen bereits Absprachen mit ihrem Energielieferanten über Stundungsmaßnahmen getroffen, jedenfalls sofern Einschränkungen oder Schließungen von Betrieben und Unternehmen im Raum stehen. Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. €) ist der Gesetzgeber mit dem Erlass des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie vom 27.03.2020 zu Hilfe gekommen, das unter anderem Leistungsverweigerungsrechte für Strom-, Erdgas- und Telekommunikationsverträge vorsieht.

 

Drohende Insolvenz bei Geschäftspartnern 

Auf der eigenen Absatzseite ist aus insolvenzrechtlicher Sicht Vorsicht geboten, sofern dort festgestellt wird, dass Geschäftspartner möglicherweise in Zahlungsschwierigkeiten sind oder kommen könnten. Diese Feststellung ist in Zeiten ohne Krise bereits nicht einfach zu treffen. Generell gilt, dass Geschäftspartner mit hohem Ausfallrisiko hinsichtlich ihres Zahlungsverhaltens engmaschig beobachtet werden sollten, d. h. insbesondere Gewerbe- und Industriekunden mit größeren Verbräuchen. Um etwaige spätere Anfechtungsrisiken durch den Insolvenzverwalter (§§ 129 ff. InsO) zu vermeiden, sollte die häufig reflexartig auftretende Forderung nach der Stellung von ausreichenden Sicherheiten gegen Lieferung vermieden werden. Insoweit liegt häufig eine Übersicherung zulasten der Gläubigerschaft des Unternehmens vor, die rückwirkend angefochten werden kann.

 

Für die Umstellung auf sogenannte Bargeschäfte gemäß § 142 InsO und auf Vorauszahlungen liegen hingegen konkrete Vorgaben der Rechtsprechung vor. Entscheidend ist, dass Leistung und Gegenleistung in einem engen zeitlichen Zusammenhang (möglichst maximal 14 Tage) abgerechnet und beglichen werden. Insoweit ist beispielsweise größeren Kunden, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, bestenfalls alle 14 Tage eine Rechnung zu stellen, die zunächst vor Weiterbelieferung ausgeglichen werden muss, um Risiken der Insolvenzanfechtung von vornherein auszuschließen.

 

Auch im Bereich des Insolvenzrechts hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie vom 27.03.2020 Änderungen vorgenommen. Zentrale Regelung des sogenannten Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes ist die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in § 1, wonach die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Absatz 2 BGB zunächst bis zum 30.9.2020 ausgesetzt ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARSCoV-2-Virus beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. 


  

Kürzung von Mietzahlungen für geschlossene Filialen oder Betriebe 

Sicherlich ist Solidarität im Geschäftsverkehr für uns alle weiterhin geboten. Vor dem Hintergrund der Sicherstellung der Unternehmensfortführung lassen sich jedoch Verhandlungen mit Geschäftspartnern über Einschnitte oftmals nicht vermeiden.

 

Hiervon betroffen sind auch Unternehmen, die ihre Filialen oder Betriebe in Abhängigkeit von der jeweiligen Landesgesetzgebung und der Möglichkeit der Umsetzung von Mindestabstands- und Sicherheitsmaßnahmen – entweder geschlossen haben oder sogar schließen mussten (vgl. z.B. § 7 Abs. 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes NRW vom 30.03.2020). Mieter sind jedoch nicht schutzlos gestellt, sondern können sich möglicherweise auf vertragliche Regelungen (höhere Gewalt oder allgemeine Wirtschaftsklauseln) oder sonstige Rechtsinstitute (Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB) berufen. Sofern angemietete Räume aufgrund einer behördlichen Anordnung zwangsweise geschlossen wurden, dürfen Betroffene Mietzahlungen um bis zu 50 Prozent kürzen. Denn die behördliche Schließung von Geschäftsräumen stellt nicht alleine ein vertragstypisches Risiko des Mieters dar. Ein nicht unsolidarisches Ergebnis, welches Grundlage für weitere Verhandlungen mit dem Vermieter sein kann.

 

Zudem sieht das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie ein Leistungsverweigerungsrecht für Mieter im Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 trotz Fälligkeit der Miete vor, sofern die Nichtleistung des Mieters auf den Auswirkungen der Pandemie beruht. Eine Kündigung durch den Vermieter ist insoweit gesetzlich ausgeschlossen.

 

 

Energielieferverträge 

Vor dem Hintergrund der enormen Energiekosten vieler Unternehmen auf der einen Seite und etwaigen Betriebsschließungen auf der anderen Seite, benötigen diese eine optimale Vertrags- und Verhandlungsposition. Neben der Abrede von ad-hoc-Maßnahmen wie Zahlungsstundungen wird jedes Unternehmen die Frage beantworten müssen, wer das Risiko für reduzierte Einkaufs- und Absatzmengen tragen muss.  

 

Wie für Mietzahlungen aufgezeigt, kann eine Pandemie grundsätzlich als höhere Gewalt eingestuft werden, wobei nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Rechtsprechung hieran hohe Anforderungen knüpft. Nach der Rechtsprechung ist höhere Gewalt ein „betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist” (vgl. BGH, Urteil v. 16.10.2007 – Az. VI ZR 173). Es werden von Unternehmen also auch erhebliche Anstrengungen abverlangt, die Auswirkungen zu minimieren.

 

Energielieferverträge im unternehmerischen Verkehr enthalten neben Regelungen, die die höhere Gewalt betreffen, regelmäßig auch weitere vertragliche Regelungen, die nur schwer zu prognostizierende Änderungen in der Bezugs- oder Verbrauchsmenge abfedern sollen (Mindestabnahmemengen; Über-/ Unterschreitungsmengen; Take-or-Pay-Regelungen). Insoweit ist zunächst zu bewerten, in welchem Verhältnis diese Regelungen zueinanderstehen. Entscheidend ist, ob eine einseitige Risikozuweisung zu einer der Vertragsparteien vorliegt oder nicht (wer trägt das Beschaffungs- oder Absatzrisiko?). Ein Rückgriff auf die Höhere-Gewalt-Regelung oder das allgemeine Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB kann im Ergebnis ausgeschlossen oder nachrangig sein. 

 

Eine gute Verhandlungsposition für Unternehmen kann die bisher von der Rechtsprechung noch unbeantwortete Frage der Wirksamkeit von Take-or-pay-Klauseln sein. Diese Fragestellung wird absehbar wieder aufkommen. 

 

 

Wir bieten Ihnen an Risikopositionen von Energielieferverträgen zu prüfen. Bei Interesse kommen Sie bitte gerne auf uns zu.

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