Ausschluss der Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung

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Der Bundesfinanzhof schließt die Kapitalertragsteuer bei einer verdeckten Gewinnausschüttung auch beim (unmittelbaren oder mittelbaren) Anteilseigner aus, sofern eine dauerdefizitäre kommunale Eigengesellschaft vorliegt und vor dem 18. Juni 2008 bestandskräftige - oder zumindest unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene - Bescheide existierten oder eine verbindliche Auskunft erteilt wurde.


Der Bundesfinanzhof hat mit dem Urteil vom 11.12.2018, VIII R 44/15 entschieden, dass der Ausschluss der Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 nicht nur für die begünstigte dauerdefizitäre Eigengesellschaft, sondern auch für die kapitalertragsteuerlichen Folgen beim (unmittelbaren oder mittelbaren) Anteilseigner gilt. Der Bestandsschutz gemäß § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 setzt voraus, dass vor dem 18. Juni 2008 für den konkreten Einzelfall bestandskräftige - oder zumindest unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene - Bescheide existierten oder eine verbindliche Auskunft erteilt wurde.

 

Voraussetzung für den Ausschluss ist bei einer Gebietskörperschaft, die mehrheitlich an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt ist, wenn sie die Dauerverluste wirtschaftlich trägt. Das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 11. Dezember 2018 VIII R 44/15 vermeidet für juristische Personen des öffentlichen Rechts Belastungen mit Kapitalertragsteuer aus Dauerverlustgeschäften i. S. von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und ist für die Praxis von großer Bedeutung. Ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft liegt vor, so-weit von einer Kapitalgesellschaft aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG).

 

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes betrifft die Streitjahre 2003 und 2004. Vor dem Jahr 2003 war die Klägerin, eine kommunale Gebietskörperschaft, direkt an der A-, B-, und C-GmbH beteiligt. Diese Gesellschaften führten in ihrem Interesse Tätigkeiten aus, aus denen sie dauerhafte Verluste erzielten. Die Klägerin glich diese Verluste jeweils aus. Im Jahr 2003 wurde die Beteiligungsstruktur geändert. Die Beteiligungen der Klägerin an der A-, B- und C-GmbH wurden auf die Z-GmbH übertragen. Die Klägerin war an der Z-GmbH über eine Tochtergesellschaft, die Y-GmbH, beteiligt. Die Z-GmbH glich ab dem Streitjahr 2003 die Dauerverluste aus. Hierzu war sie in der Lage, weil die Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 2003 auf die Z-GmbH auch zwei Aktienpakete übertragen hatte, aus denen diese Dividendenausschüttungen vereinnahmte. Das Finanzamt sah in den Ausgleichszahlungen der Z-GmbH verdeckte Gewinnausschüttungen, die über die Y-GmbH an die Klägerin gelangt seien und forderte hierfür von der Klägerin Kapitalertragsteuer nach. Das Finanzgericht hob die Nachforderungsbescheide hingegen auf. Hiergegen richtete sich die Revision des Finanzamtes.

 

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt zum Teil Recht. Die Klägerin erzielte in den Streit-jahren über die Beteiligungskette aus der A-, B- und C-GmbH zwar jeweils Einnahmen aus verdeckte Gewinnausschüttung, da sämtliche Gesellschaften auf Veranlassung der Z-GmbH dauerdefizitäre Tätigkeiten nachgingen. Für die verdeckte Gewinnausschüttung aus der B-GmbH war jedoch keine Kapitalertragsteuer nachzufordern. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes entsteht für die Einkünfte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt ist, keine Kapitalertragsteuer für verdeckte Gewinnausschüttung, die aus dem Betrieb eines gesetzlich begünstigten Dauerverlustgeschäfts resultieren, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts die Dauerverluste wirtschaftlich trägt.

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