Umfassende Clearingstellenentscheidung zu § 61k EEG 2017 – Mehr Rechtssicherheit für den Stromspeicherbetrieb

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Die Clearingstelle EEG hat in einer aktuellen Empfehlung Stellung zu den umfassenden Auslegungs- und Rechtsfragen des Betriebs von Stromspeichern im Anwendungsbereich des § 61k EEG 2017 genommen. Soweit die immer noch komplexen Festlegungen in der Praxis eingehalten werden, besteht vorbehaltlich einer abweichenden BGH-Rechtsprechung deshalb zukünftig etwas mehr Rechtssicherheit für den Stromspeicherbetrieb.

 

Die Clearingstelle EEG hat in einer aktuellen Empfehlung (Az.: 2017/29 vom 28. März 2018, „Anwendungsfragen des § 61k EEG 2017 für EEG-Anlagen – Teil 1”) Stellung zu den umfassenden Auslegungs- und Rechtsfragen des Betriebs von Stromspeichern im Anwendungsbereich des § 61k EEG 2017 genommen.

 
Schwerpunkt der Empfehlung sind die neuen Sonderregelungen für die EEG-Umlage bei Stromspeichern in § 61k EEG 2017. Grundsätzlich soll für zwischengespeicherten Strom nur einmal die EEG-Umlage gezahlt werden. Da dies durch den zeitlichen Verzug von Ein- und Ausspeichervorgängen sich nicht von selbst ergibt, wurde ein sogenanntes Saldierungsprinzip eingeführt. Vereinfacht darf die EEG-Umlage, die für den ausgespeicherten Strom gezahlt wird, von der EEG-Umlage abgezogen werden, die für den eingespeicherten Strom zu zahlen ist. Damit diese Regelung jedoch auch tatsächlich zur Anwendung kommt, sind eine ganze Reihe spezieller mess- und abrechnungstechnischer Vorgaben zu erfüllen, die in der Praxis zu erheblicher Unsicherheit geführt haben. Dabei gelten für bestimmte Speicherkonzepte wiederum verschiedene Sonderregeln wie etwa eine verkürzte Saldierungsperiode oder eine mengenmäßige Beschränkung der begünstigten Strommenge auf 500 kWh je kWh Speicherkapazität. Insbesondere die Nachweise zu den unterschiedlichen Sonderregelungen, aber auch zu den grundsätzlich von der EEG-Umlage befreiten Speicherverlusten, haben in der Vergangenheit zu Problemen geführt.

 

Mit ihrer aktuellen Empfehlung 2017/29 sorgt die Clearingstelle EEG als inoffizieller „Branchen-BGH” mit der gewohnten Fachkompetenz und Sorgfalt mit einer über 70-seitigen Stellungnahme für etwas mehr Rechtssicherheit zu zahlreichen Anwendungsfragen des Stromspeicherbetriebs und der mittelbaren Förderung dezentraler Erzeugungssysteme mit Stromspeicherkomponenten durch das EEG-Eigenstromprivileg gesorgt.


Dabei wird man bei der Entwicklung der Messkonzepte für zukünftige Speicherkonzepte diese mit den umfassenden Festlegungen der Clearingstelle zu den von diesen untersuchten 8 Fallkonstellationen abgleichen müssen. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung des BGH oder einem Nachsteuern des Gesetzgebers verbleibt gleichwohl ein unvermeidbares rechtliches Restrisiko. Insofern bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier schnell eine einfache – wohl nur durch eine großzügigere Förderung erreichbare – gesetzliche Lösung durchringen kann.

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Joachim Held

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