Entscheidung des EUG: EEG 2012 umfasst Maßnahmen staatlicher Beihilfe

PrintMailRate-it

Im EuGH-Urteil vom 10. Mai 2016 (T – 47/15) hat das Gericht festgestellt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über Erneuerbare Energien (EEG 2012) staatliche Beihilfen umfasste. Es weist die Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen den Beschluss der Europäischen Kommission vom 25. November 2014 – C (2014) 8786 ab, mit dem diese folgende Maßnahmen als staatliche Beihilfen einstufte: 1. die Förderung von Unternehmen, die Strom aus Erneuerbaren Energiequellen erzeugen, und 2. die Verringerung der EEG-Umlage für bestimmte stromintensive Unternehmen.

 

In dem Rechtsstreit wendet sich Deutschland gegen die Feststellung der Kommission, dass das deutsche Gesetz von 2012 über Erneuerbare Energien (EEG 2012) staatliche Beihilfen umfasste, selbst wenn die Kommission diese Beihilfen letztlich überwiegend anerkannt hatte. Das EEG 2012 regelte eine Förderungsmaßnahme zugunsten der Unternehmen, die Strom aus Erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas erzeugen (EEG-Strom). Diesen Erzeugern wurde ein höherer Preis garantiert als der Marktpreis. Finanziert werden sollte dieses Vorhaben durch eine „EEG-Umlage” zulasten der Versorger, die Letztverbraucher belieferten. Bestimmte Unternehmen wie die stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes („SIU”) konnten die Begrenzung dieser Umlage nutzen, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Die Umlage war den überregionalen Übertragungsnetzbetreibern von Hoch- und Höchstspannungsnetzen (ÜNB), die den EEG-Strom zu vermarkten hatten, zu zahlen.


Im Beschluss vom 25. November 2014 stellte die Kommission fest, dass die im EEG 2012 vorgesehene Förderung von Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten, zwar eine staatliche Beihilfe darstelle, jedoch mit Unionsrecht vereinbar sei. Sie ordnete lediglich die Rückforderung eines begrenzten Teils an. Die Verringerung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen stufte sie als staatliche Beihilfe ein.
  
Die Bundesregierung klagte gegen diesen Beschluss beim EuG auf Nichtigkeit der Feststellung, dass das EEG 2012 staatliche Beihilfe umfasst. Das Gericht weist die Klage insgesamt ab.
 
Es steht fest, dass die Annahme der Kommission, die Verringerung der EEG-Umlage verschaffe den stromintensiven Unternehmen einen Vorteil im Sinne der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen, richtig sei. Dies wurde damit begründet, dass die Verringerung diese Unternehmen von einer Belastung befreite, die sie normalerweise hätten tragen müssen. Zudem ist der Kommission darin zuzustimmen, dass im Rahmen des EEG 2012 staatliche Mittel zum Einsatz kamen. Die aus dem EEG 2012 resultierenden Mechanismen sind überwiegend das Ergebnis der Umsetzung einer vom Staat durch das EEG 2012 festgelegten Politik zur Unterstützung der Erzeuger von EEG-Strom. Zum Einen bleiben die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten und von den ÜNB gemeinsam verwalteten Gelder unter dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand. Zum Anderen sind die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Beträge als Gelder unter Einsatz staatlicher Mittel anzusehen, die einer Abgabe gleichgestellt werden können.
 
Zudem lässt sich aus den Befugnissen und Aufgaben der ÜNB ableiten, dass sie nicht frei und für eigene Rechnung handeln, sondern als Verwalter einer aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe einer Einrichtung gleichzustellen sind, die eine staatliche Konzession in Anspruch nimmt.
  
Insoweit betont das Gericht, dass sich das EEG 2012 wesentlich von dem Mechanismus unterscheidet, der mit dem vorangegangenen deutschen Gesetz geschaffen wurde. Dieses Gesetz war Gegenstand des Urteils des Gerichtshofs vom 13. März 2001, C-379/98, in der Rechtssache PreussenElektra, in welchem dieser das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe verneinte. Dort waren die Gelder nicht als staatliche Mittel einzuordnen, indem sie zu keinem Zeitpunkt unter staatlicher Kontrolle standen und es keinen Mechanismus (wie den hier in Rede stehenden) gab, der vom Staat zum Ausgleich der sich aus der Abnahmepflicht ergebenden Mehrkosten geschaffen und geregelt wurde und mit dem der Staat den privaten Versorgern die vollständige Deckung ihrer Mehrkosten garantierte.
 
Hinweis: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung eingelegt werden.

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Lukas Kostrach

Rechtsanwalt

Associate Partner

+49 911 9193 3572

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu