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veröffentlicht am 15. April 2020
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung „Stromnetz Steinbach” vom 28.01.2020 die Position von Neukonzessionären bei Netzübernahmen nochmals gestärkt. So hat der BGH klargestellt, dass der Altkonzessionär, sofern er gegenüber dem Neukonzessionär die Nichtigkeit des Konzessionsvertrages wegen Verfahrensmängel einwendet, die Darlegungs- und Beweislast trägt. Damit eine solche Einwendung schlüssig ist, muss der Altkonzessionär neben dem Fehler im Verfahren auch darlegen, dass es zumindest möglich erscheint, dass die Konzessionsvergabe auf dem fehlerhaften Vergabeverfahren beruht. Ebenfalls klargestellt hat der BGH, dass auch der Altkonzessionär verpflichtet ist, die Nichtigkeit des Konzessionsvertrages im Vergabeverfahren geltend zu machen. Eine Sonderposition kommt dem Altkonzessionär insoweit – wie vereinzelt Obergerichte entschieden haben – gerade nicht zu.
Die Entscheidung des BGH war überfällig und ist richtig. Der BGH hat (endlich) zwei, in vielen Prozessen um Netzübernahmen, streitige Fragen eindeutig beantwortet: der Altkonzessionär und nicht der Neukonzessionär trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Nichtigkeit des Konzessionsvertrages im Prozess um die Netzherausgaben. Und: Dem Altkonzessionär kommt keine Sonderstellung zu, die es ihm erlaubt, Rügen und Einwendungen dann zu erheben, wenn es passend erscheint. Der Altkonzessionär ist Bieter um die Konzession wie alle anderen Bieter auch. Für ihn gelten die gleichen Rechte, aber auch die gleichen Pflichten.
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Stadtwerke Kompass Ausgabe 11/2020
Christian Marthol
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Dr. Thomas Wolf, LL.M. oec.
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