Gestattungsvertrag: OLG Stuttgart sieht Anspruch auf Beseitigung von Fernwärmenetzen

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​veröffentlicht am 7. April 2020

 

 

 

 

 

 

Weiter könne EnBW lediglich die Gleichbehandlung mit anderen Unternehmen verlangen. Will die Stadt also eine transparente und diskriminierungsfreie Ausschreibung durchführen, könne EnBW die Teilnahme an dem Verfahren verlangen.


Die Verweigerung des Neuabschlusses stelle auch keine unbillige Behinderung dar. Die dafür erforderliche Abwägung der gegenseitigen Interessen von Stadt und EnBW fiel zugunsten der Stadt aus. Die wirtschaftlichen Interessen und die drohende Entflechtung von Wärmeerzeugung und Wärmetransport wiegen geringer als das Interesse der Stadt, die Verteilung von Wärme selbst zu übernehmen und Fernwärmeunternehmen allgemein keine neuen Wegerechte mehr einzuräumen. Entscheidend gegen EnBW sprach zudem, dass sie einen Vertrag ohne Regelung der Zeit nach dem Vertragsende abgeschlossenen hatte und die Entfernungspflicht bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war.

 

Fazit

Das Urteil des OLG Stuttgart löst den Streit nicht, da die praktischen Folgen weder für die Stadt noch für die Netze BW zu einer wirtschaftlich tragbaren Lösung führen.


Die Entfernung des Fernwärmenetzes hätte für EnBW untragbare wirtschaftliche Auswirkungen, da zum einen die Beseitigungskosten zu tragen wären, zum anderen sämtliche Wärmeerlöse wegbrechen würden.


Die Stadt hätte auf einen Schlag tausende Haushalte, Unternehmen sowie eigene Liegenschaften, die ohne Wärmeversorgung dastehen und alternativ versorgt werden müssten. Auch verkehrspolitisch wäre eine Entfernung der in den öffentlichen Verkehrswegen verlegten Fernwärmeleitung und ggfs. die Neuverlegung eines eigenen Netzes vermutlich kaum praktikabel. Kommunalpolitisch und –rechtlich stünde die Stadt im Fall der Entfernung des Fernwärmenetzes daher vor einer fast unlösbaren Aufgabe.


Es bleibt daher abzuwarten, ob der Rechtsstreit in die nächste Instanz zum BGH gehen wird – die Revision ist zunächst nicht zugelassen – oder ob Stadt und EnBW den Weg eines Schlichtungsverfahrens wählen werden. 

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