Vollständiger Vorsteuerabzug trotz nur mittelbarem Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung

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​Der EuGH hat sich wieder einmal mit der Frage des Vorsteuerabzugs bei einem fehlenden unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsätze befasst. Hierbei kam er – wie auch schon in der Rechtssache Sveda – zu dem Ergebnis, dass auch ein mittelbarer Zusammenhang ausreichend sei, wenn der betreffende Eingangsumsatz zwingend notwendig für die Ausgangsumsätze ist.

 

​Kontext der Entscheidung

Ein Unternehmer ist gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG berechtigt der von ihm geschuldeten Umsatzsteuer die im Inland geschuldete oder entrichtete Vorsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden, soweit diese Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Die Regelungen des § 15 UStG beruhen dabei auf Art. 168 der Richtlinie 77/388/EWG (nachfolgend auch „MwStSystRL” genannt) und sind daher entsprechend dieser Bestimmung richtlinienkonform auszulegen.

 

Grundsätzlich müsse ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und Ausgangsumsätzen mit Recht auf Vorsteuerabzug bestehen. Abweichend davon sei jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen ein Vorsteuerabzugsrecht auch anzunehmen, wenn die Kosten der fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehörten und damit Kostenelemente der von ihm erbrachten Dienstleistungen seien. Etwas andere gelte jedoch, dann, wenn der Steuerpflichtige die erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerfreie Umsätze oder Umsätze außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer verwende.

 

Nach der Entscheidung „Sveda” (Az. C-126/14) hatte der EuGH aufgrund der Vorlage eines bulgarischen Gerichts erneut die Möglichkeit sich mit der Frage des Vorsteuerabzugs bei einem nur mittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangumsatz zu befassen.

 

Die nunmehr ergangene Entscheidung des EuGH (Az. C-132/16) ähnelt weitgehend der Rechtssache Sveda, liefert jedoch zusätzliche Präzisierungen. Scheinbar geht der EuGH für die Frage des Vorsteuerabzugs davon aus, dass ein Unternehmer eine Dienstleistung nicht nur für seine eigene wirtschaftliche Tätigkeit beziehen muss um den vollständigen Vorsteuerabzug nicht zu gefährden, sondern deren Ergebnis auch unentgeltlich einem Dritten überlassen kann. Dies ergibt sich sowohl aus der unentgeltlichen öffentlichen Zugänglichkeit des Freizeitwegs in Sveda als auch aus der Tatsache, dass der EuGH in der Rechtssache „Iberdrola” (Az. C-132/16) die reparierte Pumpstation von der Gemeinde auch für andere Zwecke verwendet werden durfte.

 

Entscheidend ist hierbei nach Auffassung des EuGH, dass der vorangegangene Eingangsumsatz erforderlich für die umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze ist, auch wenn diese nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Ausgangsumsätzen steht.

 

Dies könnte auf Ebene des Vorsteuerabzugs bei Erschließungskosten dazu führen, dass es hierfür – entgegen der derzeitigen Ansicht von Finanzverwaltung und BFH – nun doch einen Vorsteuerabzug gibt. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass die Erschließungsanlagen nicht übertragen werden, sondern den Nutzern lediglich zur Nutzung überlassen werden.

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