Städtische Zuschüsse an eine Gesellschaft, die ein Schwimmbad betreibt, können als Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung eingestuft werden

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Kommunale Schwimmbäder stellen fast in allen bekannten Fällen dauerdefizitäre Betriebe dar, die auf Zahlungen entweder des Gesellschafters der Betreibergesellschaft oder aber eines Dritten zur Aufrechterhaltung des Betriebes angewiesen sind. Oftmals werden diese Zahlungen als „Betriebskostenzuschüsse” oder ähnliches vereinbart.

 

Anmerkung zu Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 15.09.2016, 4-k-50236 /13

​Es stellt sich regelmäßig die Frage, ob diese „Zuschüsse” als Entgelt für eine konkrete Leistung anzusehen sind. Ist dies der Fall, dann handelt es sich um einen umsatzsteuerbaren Vorgang mit der Folge, dass der Zuschussempfänger aus den erhaltenen Beträgen die entsprechende Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung abführen muss, was wiederum zu weiterem Zuschussbedarf führt.

 

Das FG Schleswig Holstein hatte den Fall zu beurteilen, dass die Stadt nicht Gesellschafter der Betreibergesellschaft ist. Allerdings betreffen die grundsätzlichen Ausführungen des FG generell die Frage, wann ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch anzunehmen ist. Die Kommune hatte sich in dem Fall vertraglich dazu verpflichtet, der Betreibergesellschaft bestimmte Zuschüsse für die Durchführung von Umbauten zu zahlen. Darüber hinaus übernahm die Stadt Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Betreibergesellschaft für den Fall, dass das Bad nicht kostendeckend betrieben werden könnte.

 

Im Gegenzug verpflichtete sich die Betreibergesellschaft unter anderem, dass sie die erforderlichen Baumaßnahmen nach Erhalt weiterer Fördermittel anderer öffentlicher Stellen tatsächlich durchführen werde, sie die Verkehrssicherungspflichten und andere haftungsrechtliche Pflichten übernehmen werde, und dass die Überlassung des Geländes an Dritte nur mit Zustimmung der Stadt durchführen werde. Die Gesellschaft übernahm jedoch keine konkrete Betriebspflicht gegenüber der Stadt, auch zum Beispiel nicht die Pflicht zur Einhaltung von bestimmten Öffnungszeiten.

 

Das FG entschied nun, dass in diesem Falle ein konkreter unmittelbarer Zusammenhang der Zahlungen der Stadt an die Betreibergesellschaft mit den von der Betreibergesellschaft übernommenen Verpflichtungen besteht. Es spiele keine Rolle, dass die Betreibergesellschaft nicht eindeutig die Primärpflicht zum Betrieb des Bades unter Einhaltung bestimmter Vorgaben übernommen habe. Es genüge, dass die Betreibergesellschaft tatsächlich den Umbau, den Ausbau und den generellen Betrieb des Bades durchgeführt habe. Das FG sah auch keine umsatzsteuerlichen Befreiungsvorschriften, die zum Beispiel bei der Vermietung von Immobilien gelten, als einschlägig an.


Fazit

Die Argumentation des FG ist auch zu beachten, wenn eine Kommune als Gesellschafterin an eine von ihr beherrschte Betreibergesellschaft „Zuschüsse” gewährt. Es ist immer zu prüfen:

 

  • Liegen Zahlungen der Kommune im Rahmen einer „bloßen Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse” vor oder
  • Handelt es sich um einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch?

 

Das FG Schleswig Holstein stellte in seiner Entscheidung klar, dass die bloßen formalen Vertragstexte und die Bezeichnung der Zahlungen („Verlustausgleich”; „Zuzahlungen in die Eigenkapitalrücklage”; „Betriebskostenzuschuss” etc.) alleine keinen Aufschluss darüber gibt, wie die umsatzsteuerliche Behandlung zu erfolgen hat. Im Zweifel raten wir deshalb zu einer Einholung einer verbindlichen Zusage. Wir beraten Sie gerne!

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Dr. Reiner Gay

Steuerberater, Rechtsanwalt

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