Effizienzwert für vereinfachtes Verfahren Strom liegt bei 96,69 Prozent

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​Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 05. Januar 2017 den Effizienzwert, der im vereinfachten Verfahren während der dritten Regulierungsperiode (2019 bis 2023) für Stromverteilernetze zur Anwendung kommen soll, mit 96,69 Prozent veröffentlicht. Netzbetreiber mit weniger als 30.000 angeschlossenen Kunden, können bis zum 31. März 2017 eine Teilnahme am vereinfachten Verfahren beantragen.

 

Die BNetzA hat gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 ARegV den für Netzbetreiber im vereinfachten Verfahren zu berücksichtigenden Effizienzwert als gewichteten durchschnittlichen Wert aller in dem bundesweiten Effizienzvergleich nach §§ 12 bis 14 ARegV für die vorangegangene Regulierungsperiode ermittelt und den nach § 15 Abs. 1 ARegV bereinigten Effizienzwert gebildet. Als Gewichtungsfaktor wurden die Aufwandsparameter mit nicht standardisierten Kapitalkosten (d.h. die Ausgangsbasis nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile) herangezogen. Der so gemittelte Effizienzwert beträgt für die dritte Regulierungsperiode 96,69 Prozent.

 

Im Vergleich zum aktuellen Effizienzwert mit 96,14 Prozent ergibt sich daher für Netzbetreiber eine leichte Verbesserung. Teilnahmeberechtigte Netzbetreiber haben nunmehr bis zum 31. März 2017 abzuwägen, ob ein Antrag auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren gestellt wird. Hierbei sollten sicherlich auch die durch die Novellierung der ARegV beschlossenen Änderungen bei der Pauschalierung der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile (nunmehr 5 prozentiger Sockel zuzüglich Inanspruchnahme vorgelagerter Netzkosten und vermiedener Netzentgelte; § 24 Abs. 2 ARegV) in Betracht gezogen werden.
  

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