Verlängerung der Anwendung des § 2b UStG um weitere 2 Jahre?

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​veröffentlicht am 16. November 2022 | aktualisiert am 22. November 2022

 

Seitens des Bundes wird über eine weitere Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b UStG nachgedacht.

 

Nach einer anfänglichen Meldung des Deutschen Städtetages verdichten sich die Mitteilungen und Informationen. Mittlerweile liegt sogar der Entwurf des BMF zu einer gesetzlichen Änderung des § 27 Abs. 22a UStG vor. Hiernach ist vorgesehen, dass die Verlängerung automatisch erfolgt, sofern die juristische Person des öffentlichen Rechts nicht aktiv die Option widerruft.

 

Wenn dem so ist, würde dies eine Beibehaltung des bisherigen Rechts bis zum 31.12.2024 ermöglichen.

Hiervon profitieren sämtliche juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Kommunen, Landkreise, Kirchen, Bundesländer, Bund, Zweckverbände, AöR, etc.).

 

Umgesetzt werden soll die Verlängerung im Jahressteuergesetz 2022, dessen Fahrplan wie folgt aussieht:

  • Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses: 30.11.2022
  • Beschluss Bundestag: 02.12.2022
  • Beschluss Bundesrat: 16.12.2022


Bis zur tatsächlichen Gesetzesänderung verbleibt es rechtlich bei der zwingenden Anwendung ab dem 01.01.2023.

 

Interessant sind die Begründungen zur Verlängerung.

 

Verständlich ist sicherlich die Belastung der öffentlichen Verwaltungen: „Auch aktuell sind die Kommunen stark belastet, nicht zuletzt mit der Bewältigung der Kosten für die Unterbringung, der infolge des Ukraine-Krieges geflüchteten Menschen. Das knappe fachkundige Personal, die Energiekrise wie auch die anstehenden Grundsteuerreformen verschärfen diese Situation zusätzlich. Hieran wird sich auch im Jahr 2023 nichts ändern. Die begrenzten personellen Ressourcen und Sachmittel müssen auf diese Aufgaben konzentriert werden und stehen für andere Bereiche nur noch sehr eingeschränkt zur Verfügung.”

 

Auch bestehen in einer „nennenswerten Zahl von Fällen noch offene Fragen, die bei den Verantwortlichen zu großer Verunsicherung führen und insgesamt Zweifel daran nähren, dass ab dem 1. Januar 2023 flächendeckend eine zutreffende Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand sichergestellt werden kann.” Hier bleibt zu hoffen, dass, wenn die Verlängerung kommt, das BMF die vielen offenen Fragen und teilweise auch unterschiedlichen Auslegungen einzelner Landesfinanzverwaltungen einvernehmlich klärt und damit für eine gewisse Rechtssicherheit sorgt.

 

Darüber hinaus: „Eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die erneute Verlängerung der Übergangsregelung ist unter Zugrundelegung der Erfahrungen der letzten zwei Jahre auch weiterhin nicht zu befürchten.” Brauchen wir dann den § 2b UStG überhaupt?

 

Im Falle einer Verlängerung heißt dies nicht, die Hände in den Schoss zu legen. Noch ist das Gesetz nicht verabschiedet. Unverändert sind daher zeitnah die notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Je nach Fortschritt des Umstellungsprozesses, aber auch unter dem Blickwinkel möglicher Versteuerungen und Mehrbelastungen ist daher zu überlegen, ob dann von der Option weiter Gebrauch gemacht werden soll. Die einzelne juristische Person hat alle Möglichkeiten. Sie kann auch (rückwirkend) die Option widerrufen.

 

 

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Maik Gohlke

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