Das Steuerliche Einlagekonto bei BgA wird zur Pflicht

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veröffentlicht am 8. April 2022​, aktualisiert am 1. Juli 2022

 

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Das steuerliche Einlagekonto wird geführt, um Einlagen und die erwirtschafteten Gewinne zu trennen. Geregelt ist dies in § 27 KStG und dient grundsätzlich als „Gedankenstütze”. Daher ist es auch jährlich fortzuschreiben. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Bilanzposition, wie beispielsweise das Stammkapital, sondern um eine Berechnung, die außerhalb der Bilanz/EÜR zu führen ist. Die Trennung von Einlagen und erwirtschafteten Gewinnen ist deswegen wichtig, da eine Einlagenrückgewähr (Ausschüttung einer Einlage) nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Hierbei sind entsprechende Steuerbescheinigungen unerlässlich.

 

Bisherige Handhabung des steuerlichen Einlagekontos bei BgA

Bisher war die Finanzverwaltung der Auffassung, dass steuerliche Einlagekonten nur bei solchen BgA zu führen sind, die bilanzieren oder die Betragsgrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG überschritten haben.

 

Jetzige Handhabung des steuerlichen Einlagekontos bei BgA

Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. April 2022 reagiert das BMF auf die Rechtsprechung des BFH. Demnach ist ein steuerliches Einlagekonto auch bei den meisten BgA zu führen, die

  1. nicht die Grenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b überschreiten (Umsatzgrenze von 350.000 Euro und Gewinngrenze von 30.000 Euro) und
  2. nicht buchführungspflichtig ist und den Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.

 

Praxis

Für die Praxis bedeutet die Änderung der Sichtweise der Finanzverwaltung, dass eine generelle Erklärungs- und Feststellungspflicht für das steuerliche Einlagekonto besteht. Bei noch nicht erfolgter Veranlagung zur Körperschaftsteuer ist für diese eine Erklärung für das steuerliche Einlagekonto einzureichen und festzustellen.

 

Bei bereits erfolgten Veranlagungen zur Körperschaftsteuer gibt es diese Pflicht zur Nachreichung von Erklärungen grundsätzlich nicht. Jedoch ist das steuerliche Einlagekonto nachträglich festzustellen, sobald es Anlass dazu gibt. Ein Anlass kann beispielsweise die Überschreitung der Grenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) sein.

 

Für sämtliche BgA gilt jedoch, dass für das letzte im Jahr 2022 endende Wirtschaftsjahr eine Erklärung mit der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos nach den Grundsätzen des § 27 KStG einzureichen ist.

 

Dies bedeutet auch, dass bei Unterschreiten der o.g. Grenzen eine Feststellung erforderlich ist. Hierbei werden geringe stehengelassene Gewinne eine eigene Qualität im Sinne einer „Einlage” bekommen.

 

Der Deklarationsaufwand wird sich hierdurch weiter erhöhen. Teilweise ist auch eine Vergangenheitsbetrachtung unerlässlich.

 

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