Die Rolle der Nachhaltigkeitsberichterstattung in öffentlichen Unternehmen NRWs: Einblick in den Referentenentwurf zum 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz

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​veröffentlicht am 04. Dezember 2023


In Nordrhein-Westfalen (NRW) befindet sich, wie auch in anderen Bundesländern, die Nachhaltigkeitsberichterstattung öffentlicher Unternehmen in einem Spannungsfeld zwischen europäischen Vorgaben und landesspezifischen Gesetzgebungen. Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der Europäischen Union stellt eine wesentliche Säule in der Förderung von Transparenz und Verantwortung in Bezug auf ökologische und soziale Aspekte dar.

Mit dem nun vorgelegten Referentenentwurf eines 3. Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements im Land Nordrhein-Westfalen plant die Landesregierung scheinbar die Befreiung aller öffentlichen Unternehmen, für die eine mittelbare Anwendung der CSRD aufgrund der bisherigen Paragraphen der Eigenbetriebsverordnung und der Verordnung über kommunale Unternehmen in NRW in Frage gekommen wäre.

Durch die geplanten Änderungen in der Eigenbetriebsverordnung und der Verordnung über kommunale Unternehmen in NRW kommt es auch zu neuen Rahmenbedingungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung öffentlicher Unternehmen.

Europäische und landesrechtliche Gesetzgebung

Die CSRD erweitert die Berichtspflichten für große Unternehmen und ist ein entscheidender Schritt zur Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in die Unternehmensführung. Gemäß dieser Richtlinie sind Unternehmen verpflichtet, über ihre Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft zu berichten. Dies betrifft grundsätzlich auch öffentliche Unternehmen in NRW, die gemäß der aktuellen landesrechtlichen Vorschriften und der Eigenbetriebsverordnung agieren.

So gelten für eine AÖR aus Nordrhein-Westfalen bisher grundsätzlich die Verweise aus § 22 KUV („Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung und über den Anhang, die nach dem dritten Buch des Handelsgesetzbuchs (1. und 2. Abschn.) für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften gelten, finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.”) sowie der Verweis aus § 26 KUV („Der Lagebericht muss die in § 289 Absatz 1 und 2 HGB genannten Sachverhalte behandeln. Im Lagebericht ist auch auf Sachverhalte einzugehen, die Gegenstand der Berichterstattung gemäß § 27 Absatz 2 im Rahmen der Prüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sein können.”)

Mittelbare Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung entfällt

Die nun geplanten Änderungen in der Eigenbetriebsverordnung und der Verordnung über kommunale Unternehmen könnten die mittelbare Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung  grundlegend beeinflussen. Insbesondere wenn, wie im Referentenentwurf vorgelegt, der Verweis auf die Anwendung der Vorschriften für große Kapitalgesellschaften entfällt, könnte dies eine Lücke in der mittelbaren Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte öffentliche Unternehmen bedeuten.

Die Notwendigkeit einer proaktiven Haltung

Ungeachtet der rechtlichen Verpflichtungen ist es entscheidend, dass öffentliche Unternehmen in NRW und auch in anderen Bundesländern eine proaktive Rolle in der Nachhaltigkeitsberichterstattung einnehmen. Die öffentliche Hand hat eine Vorbildfunktion, und die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten sollte als Chance zur Demonstration von Transparenz, Verantwortung und Engagement für nachhaltige Entwicklung gesehen werden.

Diese Bedeutung wird durch verschiedene „Push”- und „Pull”-Faktoren noch weiter unterstrichen. Zu den „Push”-Faktoren gehören gesetzliche Anforderungen wie die CSRD, die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie, die Agenda 2030 und das Bundesverfassungsgericht-Urteil vom 24.03.2021. Diese Faktoren schaffen einen rechtlichen und politischen Rahmen, der Nachhaltigkeitsbemühungen vorantreibt.

Die „Pull”-Faktoren umfassen das wachsende Bewusstsein und die Forderungen der Öffentlichkeit nach nachhaltigem Handeln, die Bedeutung der Reputation sowie die Verfügbarkeit von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Best-Practice-Beispielen. Diese Faktoren bieten Anreize für öffentliche Unternehmen, Nachhaltigkeit als integralen Bestandteil ihrer Strategie und ihres Betriebs zu betrachten.

Der jetzige Versuch der Landesregierung die mittelbare Verpflichtung zu streichen, lässt sich auf der einen Seite im Hinblick auf die aufzuwendenden Umsetzungsressourcen gut nachzuvollziehen, auf der anderen Seite wird aber bei der Umsetzung von EU-Regulatorik mit unterschiedlichem Maß gemessen. Denn im Hinblick auf eine geplante Prüferrotation innerhalb einer Kommune orientiert sich der Gesetzgeber in NRW weit über die Regelungen für kapitalmarktorientierten Unternehmen hinaus.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass trotz möglicher Änderungen in der lokalen Gesetzgebung die Nachhaltigkeitsberichterstattung für öffentliche Unternehmen in NRW von zentraler Bedeutung bleibt. Sie dient nicht nur der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen, sondern auch der Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit und der Positionierung als verantwortungsbewusste und zukunftsorientierte Organisationen. Es ist daher im Interesse der öffentlichen Unternehmen, diese Entwicklung nicht nur als regulatorische Anforderung, sondern auch als Chance zur Verbesserung ihrer Nachhaltigkeitsleistung und ihres Beitrags zur Gesellschaft zu sehen.

Als kleinsten gemeinsamen Nenner könnte man zumindest eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung der Kommune nach dem „Berichtsrahmen nachhaltige Kommune” einführen, die über eine Wesentlichkeitsanalyse auch die Themen der jeweiligen öffentlichen Tochterunternehmen mit abdecken würde.

Der Zwischenbericht zur Halbzeitbilanz der Agenda 2030 lässt an dieser Stelle gar kein anderes Bild zu: Wir alle müssen unsere Bemühungen an der Stelle umgehend beschleunigen, um die Agenda 2030 erfolgreich umsetzen zu können. Wir unterstützen Sie sowohl bei der Berichterstattung nach der CSRD als auch nach dem Berichtsrahmen Nachhaltige Kommune.

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Ina Eichhoff

Steuerberaterin, Sustainability Auditor IDW

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