§ 2b UStG: BMF zeigt restriktive Haltung auf

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veröffentlicht am 4. Februar 2020 

Auch Anstalten des öffentlichen Rechts nehmen am Wettbewerb teil

Im Rahmen der allgemeinen Rechtsentwicklung zur Auslegung des § 2b UStG hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 15.01.2020 nun erneut Stellung bezogen und damit die enge Interpretation der Vorschrift aus Sicht der Finanzverwaltung zum Ausdruck gebracht. Nachdem, auch aufgrund des Drucks aus Europa, die Anwendung des Ausnahmetatbestands nach § 2b (3) Nr. 2 UStG, welcher eine funktionierende interkommunale Zusammenarbeit sicherstellen sollte, mit Schreiben vom 14.11.2019 faktisch unmöglich gemacht wurde, legt die Verwaltung nun auch die stringente Anwendung der Vorschrift auf Anstalten des öffentlichen Rechts und ihre Trägerkommunen dar.

 

Der antragende Verband kommunaler Unternehmen („VKU”) führte in seiner Stellungnahme ggü. dem Ministerium aus, dass die Gründung einer AöR regelmäßig nur zur reinen Selbstorganisation der Gemeinde erfolge. Man habe sich, so der VKU, ausschließlich deshalb dazu entschlossen, eine AöR ins Leben zu rufen, um die eigenen Aufgaben bestmöglich erfüllen zu können. Eine Übertragung resp. Betrauung anderer Unternehmer mit diesen Aufgaben sei nicht vorgesehen gewesen. Aus dem Umstand, dass nun einmal die angesprochene AöR die Aufgaben für die Gemeinde erfülle und hierzu auch die notwendigen Gelder erhalte, könne daher nicht abgeleitet werden, dass die AöR in einem Wettbewerb zu anderen, privaten Wirtschaftsteilnehmern stehe. Die sich nun abzeichnenden umsatzsteuerlichen Folgen für die Kommunen und „ihre” Anstalten schränkten die Beteiligten in ihren Freiheiten zur eigenen Organisation erheblich ein.

 

Dieser Interpretation hat das Ministerium nunmehr eine Absage erteilt. Man legte hierzu dar, dass eine Einschränkung der eigenen Organisationsfreiheit allein aufgrund der hieraus resultierenden steuerlichen Folgen nicht angenommen werden könne. Im Allgemeinen habe der Steuerpflichtige die sich aus seinem Handeln ergebenden steuerlichen Folgen auch zu tragen. Es sei außerdem nicht im Sinne des Gesetzgebers, einen real statt findenden, praktizierten Leistungsaustausch nur aufgrund der theoretischen Überlegung, dass er im Rahmen einer anders ausgestalteten kommunalen Eigenorganisation eigentlich „gar nicht existierte”, der Besteuerung zu entziehen. Der Besteuerung seien stets nur die tatsächlich verwirklichten Sachverhalte zugrunde zu legen.

 

Damit führt die Verwaltung die strenge Auslegung der Neuregelung in Anlehnung an das Unionsrecht fort. Das entscheidende Merkmal wird stets das Vorhandensein eines Wettbewerbs sein, auch in Verkennung der erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen für die Kommunen und der Sinnhaftigkeit dieser Regelung.

 

Vielfach wird nun die Anwendung des neuen Steuerbefreiungstatbestands nach § 4 Nr. 29 UStG, welcher mit dem Jahressteuergesetz 2009 seinen Weg ins Gesetz gefunden hat, zur Diskussion gebracht. Auch dieser Regelung bleibt unter dem aktuellen Verständnis im Verhältnis einer AöR zu ihrer Trägerkommune kein Raum, da es sich nach Gesetzeswortlaut um einen „Zusammenschluss mehrerer Personen” handeln muss. Ein solcher Personenzusammenschluss kann bei einer AöR einer einzelnen Kommune als selbständige juristische Person regelmäßig nicht angenommen werden, zumal auch diese Vorschrift den Ausschluss eines Wettbewerbs mit anderen Wirtschaftsteilnehmern verlangt. Der genaue, nach Wortlaut der Vorschrift sehr eng gefasste Anwendungsbereich wird zunächst noch durch die Rechtsprechung und Verwaltung definiert werden müssen.

 

Mithin werden die Belastungen für die Kommunen durch die steuerrechtliche Neuregelung weiterhin enorm bleiben. Chancen ergeben sich auf lange Sicht nur durch mögliche Umstrukturierungsmaßnahmen.

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