§ 2b UStG – Änderung des bayerischen KommZG zur finanziellen Entlastung von Zweckverbänden

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​veröffentlicht am 17. Januar 2024

 

Nach der spätestens ab dem 1. Januar 2025 anzuwendenden neuen Umsatzsteuerrechtslage des § 2b UStG sind juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände, Kommunalunternehmen) auch mit den Tätigkeiten, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, als umsatzsteuerpflichtige Unternehmer einzustufen, soweit sie mit diesen Tätigkeiten größere Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privater Dritter bewirken (§ 2b Abs.1 UStG). Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere dann nicht vor, wenn die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen (§ 2b Abs.3 Nr.1 UStG).

 

Umsatzsteuerpflicht der Verwaltung von Zweckverbänden

Die auf einen Änderungsantrag im Bayerischen Landtag zurückgehende Neuregelung des Art. 39 Abs. 3 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) stellt in Bezug auf sogenannte „mitverwaltete” Zweckverbände ohne eigene Geschäftsstelle klar, dass die Mitverwaltung nur von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts – in der Praxis regelmäßig ein Verbandsmitglied – übernommen werden kann. Die diesbezügliche Neuregelung des KommZG gilt ab dem 01.01.2024. Mittels der Gesetzesänderungsinitiative sollte sichergestellt werden, dass der vom Zweckverband für die Verwaltungstätigkeit zu entrichtende Verwaltungskostenbeitrag entsprechend der Gesetzeslage gem. § 2b UStG auch künftig nicht der Umsatzsteuer unterliegt.


Entsprechend des neuen Art. 39 Abs. 3 KommZG können die Aufgaben der Geschäftsstelle eines Zweckverbands nur auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen werden, wenn der Zweckverband selbst keine Geschäftsstelle unterhält. Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 KommZG muss der Zweckverband eine Geschäftsstelle unterhalten, wenn das für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte erforderlich ist. In der Praxis haben zahlreiche Zweckverbände keine eigene Geschäftsstelle, sondern werden von einem Verbandsmitglied mitverwaltet. Für die Übernahme der Verwaltungsaufgaben wird in diesen Fällen vom Zweckverband ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben. Gemäß § 2b Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gelten juristische Personen nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Dies gilt jedoch nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Der Verwaltungskostenbeitrag und die Erledigung der Aufgaben einer Geschäftsstelle werden regelmäßig im Rahmen der öffentlichen Gewalt erbracht. § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG regelt, dass größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere dann nicht vorliegen, wenn die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen. Durch den neuen Abs. 3 des Art. 39 KommZG wird eine solche Bestimmung geschaffen und damit klargestellt, dass Leistungen für die Geschäftsstelle eines Zweckverbands nicht wettbewerbsrelevant sind und somit auch gem. der Rechtslage nach § 2b UStG im nichtumsatzsteuerbaren Bereich verbleiben.

 

Abgrenzungsprobleme der Begrifflichkeit „größerer Wettbewerbsverzerrungen”

In der Praxis ist die Abgrenzung der Tätigkeiten in Bezug zur Wettbewerbsrelevanz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts regelmäßig mit Unsicherheiten verbunden. Insbesondere bereiten Fragestellungen der tatsächlichen „Marktrelevanz” Schwierigkeiten. So begründen – entsprechend den Formulierungen des BMF-Schreibens zu den Anwendungsfragen des § 2b UStG vom 16.12.2016 (III C 2 - S 7107/16/10001 BStBl 2016 I S. 1451; Tz. 24) - reale Markteintrittsmöglichkeiten, die nicht nur rein hypothetisch sind - größere Wettbewerbsverzerrungen. Hingegen sind rein theoretische Markteintrittsszenarien nicht ausreichend, um einen schädlichen Wettbewerb entsprechend den Definitionen des § 2b UStG zu bewirken. Diese vagen Abgrenzungskriterien dürften regelmäßig nicht nur dem Steuerpflichtigen bei der steuerlichen Beurteilung seiner Ausgangsleistungen Probleme bereiten, sondern implizieren auch gehöriges Potential für künftige Diskussionen mit dem Finanzamt.

 

Kommunalrechtliche Gesetzesänderungen als zu begrüßendes Mittel

So sind entsprechende Gesetzesänderungsinitiativen ein zu begrüßendes Mittel der Politik, um einen Wettbewerbsausschluss entsprechend der Regelung des § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG klar abzugrenzen. Es bleibt abzuwarten, ob nach Bayern auch andere Bundesländer entsprechende Regelungen in den jeweiligen Kommunalgesetzen verankern, um ihre Zweckverbände wirtschaftlich zu entlasten.

 

Da die steuerlichen Bewertungen gem. § 2b UStG - insbesondere, wenn Fragestellungen zur Marktrelevanz aufkommen - häufig an vorgelagerte kommunalrechtliche Regelungen außerhalb der klassischen Steuergesetze anknüpfen, können diesbezügliche politische Gesetzesänderungsinitiativen ein zielführendes Mittel werden, um die interkommunale Zusammenarbeit auch künftig durch die Vermeidung von Umsatzsteuermehrbelastungen aufrecht zu halten.

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