Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur Unternehmer, wenn Sie auch wirtschaftlich tätig werden!

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Der BFH hat mit Urteil vom 15.12.2016 (V R 44/15) entschieden, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts nur dann Unternehmer ist, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gemäß § 2 Abs. 1 UStG ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. Fehlt es hieran, kann sie nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Organträger sein.

 

Auf den ersten Blick ist dies nichts Neues. Der BFH nimmt aber Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH und legt für die grundsätzliche Frage der Unternehmereigenschaft größeren Wert auf eine wirtschaftliche Tätigkeit. Bisher war es ausreichend, nachhaltig steuerpflichtige Einnahmen – welcher Höhe auch immer – zu erzielen, um in den Genuss eines Vorsteuerabzuges zu kommen. Nach Ansicht des BFH könnte dies zu kurz gedacht sein. Das Unionsrecht fordert eine wirtschaftliche Tätigkeit für die Frage der Unternehmereigenschaft. Bei einer Asymmetrie zwischen Einnahmen und Aufwendungen – im Urteilsfall des EuGH wurden nur 3 Prozent der Aufwendungen gedeckt – soll dies nicht gegeben sein. Der BFH hatte in einem Fall der Sportstättenüberlassung zu entscheiden und hat zu weiteren Ermittlungen an das Finanzgericht zurück verwiesen.

 

Die Tragweite dieser Entscheidung kann Immens sein. Nimmt sich die Finanzverwaltung dieser Rechtsprechung an, könnte in vielen praktisch bekannten Fällen ein Vorsteuerabzug mangels Unternehmereigenschaft versagt werden. Andererseits kann auch eine Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2b UStG evtl. verneint werden.

 

 

 

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Maik Gohlke

Steuerberater, Diplom-Finanzwirt

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