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Ab 2017 wird die Landesregierung NRW den Kreis der am Stärkungspakt teilnehmenden Kommunen einmalig erweitern und den betroffenen Kommunen bis zum Jahr 2022 Konsolidierungshilfen zahlen.
Gemeinden, aus deren Jahresabschluss 2014 oder deren Haushaltssatzung 2015 mit ihren Anlagen sich eine Überschuldung ergibt, sind antragsberechtigt. Wenn sich die Überschuldung aus der Haushaltssatzung 2015 ergibt, muss sie im Jahr 2015 auch tatsächlich eingetreten sein.
Der Antrag auf die Konsolidierungshilfe ist bis zum 31. Januar 2017 bei der jeweiligen Bezirksregierung zu stellen; dazu sind die vom Rat festgestellten Jahresabschlüsse 2013 und 2014 vorzulegen. Die Teilnehmer der dritten Stufe müssen der Bezirksregierung bis zum 30. Juni 2017 einen vom Rat genehmigten Haushaltssanierungsplan vorlegen.
Rödl und Partner berät Städte und Gemeinden in NRW bei der Aufstellung von Jahresabschlüssen und Rechnungsprüfungsämter bei der Prüfung. Die erfahrenen Berater und Prüfer unterstützen sie gerne dabei, die formellen Voraussetzungen für die Antragstellung zu erfüllen.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Gerhard Richter
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Partner
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