Die Befreiung von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses in Nordrhein-Westfalen

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Am 1. Januar 2019 sind das zweite Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (2. NKFWG NRW) und das geänderte Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten.

 

Im 2. NKFWG NRW ist unter anderem in dem neu in die Gemeindeordnung (GO) eingefügten

§ 116a GO eine Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses geregelt.

 

Der Rat der Gemeinde kann bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgendes Jahres

entscheiden, ob auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses verzichtet werden kann. Der Verzicht ist erstmalig für den Gesamtabschluss zum 31. Dezember 2019 möglich. Ein rückwirkender Verzicht für vergangene Jahre ist im Gesetz nicht vorgesehen.

 

Voraussetzung für den Verzicht auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses ist, dass zwei von drei nachstehend aufgeführten Merkmalen am Abschlussstichtag und am vorhergehenden Abschlussstichtag zutreffen:

  1. Die Bilanzsummen der Kommune und der einzubeziehenden Tochterunternehmen
        übersteigen insgesamt nicht mehr als EUR 1.500.000.000.
  2. Die ordentlichen Erträge der einzubeziehenden Tochterunternehmen machen
        weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus.
  3. Die Bilanzsummen der einzubeziehenden Tochterunternehmen machen weniger als
        50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

Sofern die Gemeinde aufgrund dieser größenabhängigen Befreiung auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses verzichtet, ist ein Beteiligungsbericht aufzustellen. Ausweislich der Gesetzesbegründung heißt das im Umkehrschluss: Wer einen Gesamtabschluss aufstellt, kann sich den Beteiligungsbericht künftig sparen.

 

Bei den Überlegungen zur Aufstellung des Gesamtabschlusses ist weiterhin das Gesetz zur

Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse in der Fassung vom 

18. Dezember 2018 zu berücksichtigen. Dieses Gesetz sieht vor, dass der Anzeige des Gesamtabschlusses 2018 die vom Bürgermeister / von der Bürgermeisterin bestätigten Entwürfe der Gesamtabschlüsse 2011 bis 2017 beizufügen sind, soweit sie noch nicht angezeigt worden sind. Dieses

Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

 

Soweit die Gemeinde einen Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2018 bis zum 31. Dezember 2021 aufstellt, prüfen lässt und der Aufsichtsbehörde anzeigt, kann sie von der Regelung des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse Gebrauch machen. Die Gesamtabschlüsse bis 2017 unterliegen in diesem Fall nicht der Prüfungspflicht.

 

Die Gemeinde sollte sich auch mit der Frage beschäftigen, ob die Verzichtsregelung des § 116a GO ein Argument für die Rekommunalisierung von Tochterunternehmen, insbesondere anlageintensiven Unternehmen wie Abwasserbeseitigungen und Immobilienunternehmen ist. Mit einer Rekommunalisierung können sich die Kennzahlen des § 116a GO erheblich verschieben. Geht man davon aus, dass eine solche Maßnahme sich frühestens zum 01.01.2020 verwirklichen lässt, kommen die Auswirkungen dieser Maßnahme mit der Aufstellung des Gesamtabschlusses 2021 im Jahr 2022 zum Tragen.

 

Bei der Beurteilung der Handlungsmöglichkeiten ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufstellung des Gesamtabschlusses dem Beteiligungsmanagement der Kommune einen sehr viel tieferen Einblick in die Tochterunternehmen ermöglicht als die Aufstellung eines Beteiligungsberichts.

 

Wir unterstützen Sie gern bei der Entscheidungsfindung und Umsetzung der getroffenen Entscheidungen.

 

zuletzt aktualisiert am 07.02.2020

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Oliver Quost

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