Aktualisierung der Zollprüfungsregelung in China

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Die frühere Zollprüfungsregelung galt seit 1997 und wurde fast 20 Jahre lang angewendet. Aber mit der rasanten Entwicklung des chinesischen Außenhandels und dem enormen Wachstum der Zahl von Zollprüfungsfällen kann die frühere Regelung den Anforderungen der Zollreform und -entwicklung nicht mehr gerecht werden. So veröffentlichte der chinesische Staatsrat am 19. Juni 2016 die überarbeitete Zollprüfungsregelung der Volksrepublik China („Anordnung des Staatrats Nr. 670”), die seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist. Die unterstützenden Durchführungsmaßnahmen sind seit dem 1. November 2016 wirksam.

Im Vergleich zu den früheren Regelungen sind die wesentlichen Änderungen in der überarbeiteten Fassung wie folgt zusammengefasst:


Klarstellung des zollamtlichen Prüfungsumfangs

Gemäss der geänderten Regelung soll als Zollprüfungsperiode folgendes gelten: „Innerhalb von drei Jahren seit der Zollabfertigung von Einfuhren und Ausfuhren oder innerhalb der Zollkontrollperiode für Zollverschlusswaren, steuerfreie und steuerreduzierte Einfuhren und Ausfuhren und der folgenden drei Jahren danach”. Durch die Verlängerung der Prüfungsperiode mit der „Drei-Jahre-danach-Periode” erhöht sich auch die Risikoperiode von Unternehmen. In der Zwischenzeit legt die Regelung das Ziel der Zollprüfung eindeutig und den Umfang der Zollprüfung fest und beschränkt diese weiter.


Annahme der aktiven Offenlegungsmethode

Wenn ein Importeur oder Exporteur seine Verletzung gegen die Zollvorschriften der Zollverwaltung schriftlich mitteilt und die Behandlung durch die Zollverwaltung akzeptiert, kann der Zoll eine aktive Offenlegung des Importeurs oder Exporteurs in Erwägung ziehen. Für diese Unternehmen hat die Zollverwaltung eine leichtere oder geminderte verwaltungsrechtliche Sanktion zu verhängen. Der Zoll kann für diejenigen Importeure oder Exporteure, die eine aktive Offenlegung vornehmen und die Steuerdifferenz begleichen, Geldstrafen mindern oder befreien.


Einführung der dritten Partei

Bei Durchführung einer Prüfung kann der Zoll professionelle Agenturen mit der Aufgabe betrauen, fachliche Schlussfolgerungen in Bezug auf Buchhaltung, Besteuerung und andere damit zusammenhängende Fragen zu ziehen. Umgekehrt können fachliche Schlussfolgerungen in Bezug auf Rechnungswesen, Besteuerung und andere Bereiche professioneller Agenturen auch im Auftrag geprüfter Unternehmen als Referenz für die Zollprüfung verwendet werden.


Unsere Ansicht

Als Antwort auf die überarbeiteten Vorschriften sollten die Unternehmen folgende Punkte beachten:
  • Wegen der Verlängerung der Prüfungsperiode verlängert sich auch die Aufbewahrungszeit für Gutscheine, Materialien und Unterlagen. Unternehmen müssen ihre Unterlagen aufbewahren, um Auswirkungen auf die Zollprüfung aufgrund einer fehlerhaften Dokumentenverwaltung zu vermeiden;
  • Die „Aktive Offenlegung” ist offizieller Teil der neuen Regelung, die Unternehmen dazu animieren soll, aktiv Korrekturen anzuzeigen und vorzunehmen. Deshalb wird Unternehmen empfohlen, regelmäßig interne Prüfungen in Bezug auf ihre Zoll-Compliance durchzuführen und aktiv bemerkte Verstöße während der „aktiven Offenlegung” zu korrigieren, um mögliche Betriebsrisiken zu minimieren;
  • Professionelle Agenturen als unabhängige Dritte können im zollrechtlichen Verfahren eine objektive und angemessene Stellungnahme abgeben. Unternehmen können die fachliche Expertise Dritter als Reaktion auf die Zollprüfung nutzen.​

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Frances Gu

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