Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft mit Anordnung der Eigenverwaltung

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  • Der BFH hat Zweifel, ob die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Unternehmen durch die umsatzsteuerrechtliche Organschaft nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fortbesteht. Dies gilt gleichermaßen für die Insolvenzeröffnung beim Organträger wie bei der Organgesellschaft.
Im Eilverfahren zur Aussetzung der Vollziehung hat der BFH mit Beschluss vom 19. März 2014 (Az.: V B 14 / 14) ernstliche Zweifel am Fortbestand der umsatzsteuerlichen Organschaft bzw. der organisatorischen Eingliederung im Insolvenzfall geäußert. Die Antragstellerin war über eine Tochtergesellschaft Alleingesellschafterin zahlreicher Gesellschaften, bei sechs dieser Gesellschaften war A zudem alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Für den Zeitraum bis Insolvenzeröffnung gingen Antragstellerin und Antragsgegner (Finanzamt) davon aus, dass es sich bei diesen um Organgesellschaften der Antragstellerin i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz handelte.
 
Mit Beschlüssen vom 1. Mai 2012 wurde sowohl über das Vermögen der Organträgerin als auch bei den Organgesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet und jeweils Eigenverwaltung angeordnet. In allen Eröffnungsbeschlüssen wurde derselbe Sachwalter bestellt und angeordnet, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 270 Abs. 1 S. 1 InsO bei der jeweiligen Schuldnerin verbleibe. Aufgrund der Eigenverwaltung ging auch das Finanzgericht (Hessisches FG, Beschluss vom 6. November 2013, Az.: 6 V 2469 / 12) davon aus, dass die Organschaft fortbestanden habe. Danach hätte der Organträger die Umsätze der Organgesellschaften während des Insolvenzverfahrens weiter zu versteuern. Dem trat der BFH mit seinem aktuellen Beschluss nun zu Recht entgegen. Es sei zweifelhaft, ob die Organschaft im Insolvenzverfahren fortbestehen kann. Dies gelte unabhängig davon, ob das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter bestellt oder Eigenverwaltung mit Sachwalter anordnet. Begründet wird dies mit dem geltenden Einzelverfahrensgrundsatz (§ 11 Abs. 1 InsO). Das Insolvenzrecht fasst mangels eines bestehenden Konzerninsolvenzrechts Verfahren mehrerer Personen nicht zusammen. Die Insolvenz eines herrschenden Unternehmens (Organträger) erstreckt sich daher nach geltendem Recht nur auf das eigene Vermögen, nicht auf das Dritter (Tochter- / Organgesellschaften). Die Vermögensmassen insolvenzfähiger Gesellschaften und Personen sind trotz konzernmäßigen Verbundes grundsätzlich getrennt abzuwickeln. Zudem ist der Organträger in der Insolvenz der Organgesellschaft nicht per se berechtigt, seinen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die Organgesellschaft durchzusetzen, was gegen die organisatorische Eingliederung spricht.
 
Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus und darf mit Spannung erwartet werden. Der Beschluss tendiert jedenfalls in Richtung des bereits ergangenen BFH-Urteils vom 8. August 2013 und der dort erfolgten Rechtsprechungsänderung, dass bereits bei Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters (in der Regel ab Antragstellung) die organisatorische Eingliederung endet. Im Ergebnis werden dadurch Organgesellschaften für Umsatzsteuerbeträge nicht mehr via Haftung in Anspruch genommen, sondern sind dann selbst Steuerschuldner.​

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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