Brennpunkte der Umsatzsteuer

PrintMailRate-it
  • ​Schnell gelesen:

    Bauträger schulden als Leistungsempfänger von Bauleistungen  grundsätzlich nicht die Umsatzsteuer für den leistenden Bauunternehmer. Bauträger gelten nicht als sogenannte Bauleister, da sie regelmäßig die bezogenen Bauleistungen nicht für Werklieferungen verwenden, sondern Grundstücke an ihre Kunden liefern. Der BFH ordnete die bisher entwickelten Regelungen der Finanzverwaltung als Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ein.
Der BFH schränkt mit Urteil vom 22. August 2013 die Steuerschuld des Leistungsempfängers (sogenanntes Reverse-Charge) wesentlich ein, indem nicht mehr auf dessen Status als „Bauleister” abzustellen ist, sondern auf die Verwendung der bezogenen Bauleistung für eigene Bauleistungen. Bauträger, die eigene (keine fremden) Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs bebauen (lassen), führen eine reine Grundstückslieferung an ihre Kunden aus. Ein Einfl uss der Kunden während der Bauphase auf die Bauausführung ist unerheblich. Ein Bauträger qualifi ziert dadurch nicht als Bauleister bzw. erbringt keinen Werk- / Werklieferungsvertrag und damit keine Bauleistungen. Bauleistungen sind vor allem „bauwerksbezogene” Leistungen, die sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken, z. B. Substanzerweiterung oder -erhaltung. 
 
Die Finanzverwaltung stellt bislang darauf ab, ob der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen – ab 10 Prozent bezogen auf seine Weltumsätze oder bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG – erbringt. Dies ist in der Praxis mangels rechtssicherer, zeitnaher Beurteilung für den Leistenden zur Fakturierung, ob er selbst oder sein Kunde die Umsatzsteuer schuldet, äußerst problematisch. Zwar versucht die Finanzverwaltung hiermit, Auslegungs- und Anwendungsproblemen des Gesetzeswortlautes Rechnung zu tragen; eine 10-Prozent-Grenze ist aber ungeeignet, einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen empfangener und erbrachter Bauleistung (in der Regel auf die jeweilige Baustelle bezogen) zu bejahen und damit ein Reverse-Charge für den Leistenden erkennen zu lassen.
 
In der Folgewirkung und Praxis sehr kritisch zu sehen ist die Absage des BFH an die Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuer- Anwendungserlass (UStAE), wonach ein versehentlich angewendetes Reverse-Charge-Verfahren nicht korrigiert werden muss, wenn sich beide Vertragspartner über dessen Anwendung einig sind und der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wird. Das Reverse-Charge-Verfahren stehe nicht zur Disposition. Dem ist materiell-rechtlich zuzustimmen. Gleichwohl war die Vereinfachung bisher dienlich, um Berichtigungen oder sogar Steuerhinterziehungsvorwürfe zu vermeiden.
 
Eine entsprechende Änderung des UStAE bleibt abzuwarten. Bis dahin sollten betroffene Fälle offengehalten bzw. pro-aktiv verfahrensrechtliche Korrekturen für Bauträger oder Bau- / Generalunternehmer bei Leistungen an Bauträger im Einzelfall geprüft werden.

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Heidi Friedrich-Vache

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin, Umsatzsteuerberatung | VAT Services

Partner

+49 89 9287 80 570

Anfrage senden

Profil

Weitere Informationen

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu