Neues aus der Unternehmensbesteuerung – die „Kleine Organschaftsreform”

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  • Seit dem 26. Februar 2013 gelten durch Inkrafttreten der „Kleinen Organschaftsreform” neue gesetzliche Regelungen für Unternehmen. Das Gesetz enthält hierbei sowohl Erleichterungen für Unternehmen, sieht aber
    auch Regelungen zur Sicherung des Steueraufkommens vor.
Knapp ein Jahr ist es her, dass die Regierungsparteien einen 12-Punkte-Plan zur Reform der Unternehmensbesteuerung vorlegten. Punkt eins befasste sich seinerzeit mit der Frage einer grundsätzlichen Neuausrichtung der Besteuerung von Organschaften hin zu einer europaweiten Gruppenbesteuerung. Das Szenario drohender Steuerausfälle bereitete der Idee einer solchen „Großen Reform” jedoch ein schnelles Ende. Die nunmehrigen Anpassungen der bestehenden Regelungen zur Besteuerung von Organschaften werden daher auch als sogenannte „Kleine Organschaftsreform” bezeichnet. Ziel der Gesetzesänderungen sollte es sein, das  Unternehmensteuerrecht durch zielgenaue Maßnahmen weiter zu vereinfachen sowie rechtssicherer auszugestalten. Nachfolgend sollen die Änderungen kurz aufgezeigt werden:
 

Persönliche Voraussetzungen der Organschaft

Der sogenannte doppelte Inlandsbezug bei Organgesellschaften wurde aufgegeben. Eine Organgesellschaft erfordert somit lediglich eine Geschäftsleitung im Inland. Darüber hinaus genügt es, wenn sich der Sitz der  Gesellschaft in einem EU-Mitgliedsstaat befindet. Beim Organträger kommt es hingegen nicht mehr auf den Sitz der Gesellschaft oder den Ort der Geschäftsleitung an. Maßgebend ist nunmehr alleinig, dass dieser eine Inlands-Betriebsstätte hat, welche der deutschen Besteuerung unterliegt, und dieser Betriebsstätte auch die Beteiligung an der Organgesellschaft zugeordnet ist.
 

Durchführung des Gewinnabführungsvertrages

Ein Gewinnabführungsvertrag gilt zukünftig auch dann als durchgeführt, wenn die Gewinnabführung bzw. der Verlustausgleich auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält. Voraussetzung ist allerdings, dass der Jahresabschluss wirksam festgestellt wurde und nicht nichtig ist, die Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses nicht erkannt werden musste und der Bilanzierungsfehler, sofern von der Finanzverwaltung beanstandet, korrigiert wird.
 

Beschränkung der Verlustnutzung

Infolge des Wegfalls des doppelten Inlandsbezugs bei der Organgesellschaft wurde die Möglichkeit einer doppelten Verlustnutzung auf diese ausgeweitet. Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bleiben somit unberücksichtigt, soweit diese in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung berücksichtigt werden.
 

Einführung eines Feststellungsverfahrens

Es wird nunmehr auch eine verfahrensrechtliche Verknüpfung zwischen Organträger und Organgesellschaft durch die Einführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft hergestellt.
 

Verlustübernahmevereinbarung im GmbH-Konzern

Ein Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH als Organgesellschaft bedarf für Neuverträge nunmehr ausdrücklich eines dynamischen Verweises auf die Regelungen des § 302 Aktiengesetz. 
 
Lesen Sie zu ausgewählten Problembereichen der Änderungen durch die „Kleine Organschaftsreform” auch unsere Gestaltungsberatung aktuell vom 18. April 2013.

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Britta Dierichs

Diplom-Kaufmann, Steuerberaterin

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