Die gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung

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Nach einem neueren Urteil des BFH ist die gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung verfassungsgemäß. Dies soll auch gelten, sofern es wegen dieser Begrenzung zu einem endgültig nicht mehr verrechenbaren Verlust kommt.

Regelungen zur sogenannten Mindestbesteuerung finden sich sowohl im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz als auch im Gewerbesteuergesetz. Beiden Regelungen ist gemein, dass bei einem Verlustvortrag aus vorangegangen Jahren und einem Gewinn im aktuellen Veranlagungszeitraum nur ein Betrag von einer Million Euro ungemindert zur Verlustverrechnung gelangt. Darüber hinausgehende Gewinne unterliegen – trotz ausreichenden Verlustvorträgen – mindestens zu 40 Prozent einer Besteuerung. Dies führt im Regelfall zu Verlustverrechnungsüberhängen, die nur über einen gestreckten Zeitablauf nutzbar gemacht werden können. Sollte diese Streckung der Verlustverrechnung dazu führen, dass diese in späteren Veranlagungszeiträumen aus rechtlichen Gründen – z. B. einem schädlichen Beteiligungserwerb oder der Liquidation einer Kapitalgesellschaft – endgültig ausgeschlossen ist, hält der BFH es für Zwecke der Einkommens- und Körperschaftsteuer für ernstlich zweifelhaft, dass eine solche „Verlustvernichtung“ verfassungsgemäß ist. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) steht dahingehend noch aus.
 
Dass sich die Zweifel an der Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerungsregelungen nicht auch automatisch auf die gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung erstrecken, hat der IV. Senat des BFH in einem aktuellen Urteil klargestellt. Denn nach dessen Auffassung ist zwar, wie auch für Zwecke der Einkommen- und Körperschaftsteuer, in den Fällen eines endgültig nicht mehr verrechenbaren Verlusts ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip gegeben – allerdings bedinge der Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer Einschränkungen dieses Prinzips. Zum einen hätte das der Gewerbesteuer zugrunde liegende Konzept von Beginn an die Möglichkeit einer Definitivbelastung nicht ausgeschlossen. Zum anderen sähe die Gewerbesteuer einen Verlustrücktrag nicht vor. Würde sich aber rückwirkend die beschränkte Verlustverrechnung als Ursache für eine Definitivbelastung erweisen, könnte die Belastung nur durch eine Korrektur der seinerzeitigen Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags beseitigt werden. Dieses käme jedoch wirtschaftlich einem solchen Verlustrücktrag gleich.
 
Der IV. Senat sieht daher die gewerbesteuerlichen Mindestbesteuerungsregeln als grundsätzlich verfassungsgemäß an. Sollte das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerungsregelungen feststellen, schlägt dieses nach den Ausführungen des BFH somit nicht auf die Vernichtung gewerbesteuerlicher Verlustvorträge durch.

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Britta Dierichs

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