Nahestehende Personen nach BilMoG – der Kreis ist sehr weit gefasst

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  • Auch für die Angabepflicht im HGB-Anhang sind zur Abgrenzung der nahestehenden Personen und Unternehmen die Regelungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 24 maßgebend. 
  • Demnach ist der Kreis sehr weit gefasst und umfasst neben verbundenen Unternehmen auch Personen, die sogenannte Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sowie deren Angehörige.
​Nach dem BilMoG haben alle großen Kapitalgesellschaften sowie Unternehmen, die unter das PublG fallen, Versicherungsunternehmen und Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen Angaben zu nahestehenden Unternehmen und Personen zu machen. Kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften mit Ausnahme von mittelgroßen Aktiengesellschaften sind von der Berichtspflicht befreit. Die Regelung des § 285 Nr. 21 HGB stellt es den Angabepflichtigen frei, entweder nur die wesentlichen marktunüblichen Geschäfte anzugeben oder über alle Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zu berichten.
 
Nach der Intention des Gesetzgebers erfolgt die Abgrenzung des Kreises der nahestehenden Personen und Unternehmen entsprechend den jeweils gültigen Regelungen der internationalen Rechnungslegungsstandards. Ab dem Geschäftsjahr 2011 ist dies IAS 24.9 in der mit Datum vom 19. Juli 2010 von der EU-Kommission übernommenen Fassung. Demnach sind natürliche Personen dann als nahestehend zu beurteilen, wenn sie zum berichtenden Unternehmen entweder in einem Beherrschungsverhältnis stehen, gemeinschaftliche Führung oder einen maßgeblichen Einfluss ausüben. Weiterhin sind natürliche Personen stets dann nahestehend, wenn sie eine sogenannte Schlüsselposition im Management des berichtenden oder eines Mutterunternehmens bekleiden. Es handelt sich hierbei um Personen, die für die Leitung, Planung und Überwachung eines Unternehmens verantwortlich sind. In der Regel sind dies die Organmitglieder, d. h. Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder der Geschäftsführung. Aber auch Personen aus weiteren Führungsebenen ohne Organstellung sind denkbar, die für die Planung, Leitung und Überwachung zuständig und verantwortlich sind, z. B. Bereichsleiter. Darüber hinaus werden auch nahe Familienangehörige solcher Personen erfasst (z. B. Kinder, Ehegatten, Lebenspartner, Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners sowie abhängige Angehörige).
 
Vergleichbare Regelungen gelten für Unternehmen. Diese sind nahestehend, wenn im Verhältnis zum berichtenden Unternehmen Beherrschung, gemeinschaftliche Führung oder maßgeblicher Einfluss besteht. Darüber hinaus besteht zwischen Unternehmen eine nahestehende Beziehung, wenn die Unternehmen unter dem Einfluss eines gemeinsamen Investors (natürliche Person oder Unternehmen) stehen. Dieser muss wiederum entweder Beherrschung, gemeinschaftliche Führung oder maßgeblichen Einfluss ausüben. Somit gilt grundsätzlich: Werden zwei Unternehmen vom selben Investor beherrscht oder gemeinsam geführt, sind diese zueinander nahestehend. Gleiches gilt, wenn der Investor eines der Unternehmen beherrscht oder gemeinschaftlich führt und auf das weitere Unternehmen darüber hinaus maßgeblichen Einfluss ausüben kann. Kann er dagegen jeweils nur maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmen ausüben, sind diese als nicht zueinander nahestehend zu betrachten.
 
Bei der Bestimmung der nahestehenden Unternehmen und Personen wird nicht nur auf den maßgeblichen Einfluss bzw. die gemeinschaftliche Führung abgestellt, sondern auch der Konzernverbund berücksichtigt. Als nahestehend sind somit alle Mutter-, Tochter- und Schwesterunternehmen anzusehen. Hierbei ist zu beachten, dass eine Beherrschung sowohl direkt als auch indirekt ausgeübt werden kann. Somit kann im Fall von aufeinander folgenden Beherrschungsstufen eine durchgehende Beherrschung ausgeübt werden.
 
Damit wird erkennbar, dass der Kreis der nahestehenden Personen und Unternehmen sehr weit gefasst ist; er geht über den der verbundenen Unternehmen nach § 271 HGB und § 15 AktG HGB hinaus und umfasst neben Unternehmen und juristischen Personen auch Privatpersonen. Um der gesetzlichen Berichtspflicht nachzukommen, ist es erforderlich, alle diese Personen und Unternehmen sowie Geschäfte mit diesen vollständig zu erfassen und die Beziehungen sorgfältig zu dokumentieren. Besondere Beachtung gebührt dabei der Erhebung der notwendigen Daten über Beziehungen mit nahen Familienangehörigen sowie, aufgrund der erforderlichen mehrstufigen Betrachtung, der Abgrenzung nahestehender Parteien innerhalb eines Konzernverbundes.

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Karsten Luce

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