Das Netzentgeltmodernisierungsgesetz – Was ist zu beachten?

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 4. März 2019

 

Am 22. Juli 2017 ist das Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz) in Kraft getreten. Dieses beinhaltet zwei wesentliche Punkte: die schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte sowie die Abschmelzung der Vergütung aus vermiedenen Netzentgelten. Dies soll  einerseits eine Absenkung der Netzentgelte, andererseits eine Angleichung der bundesweit sehr heterogenen Übertragungsnetzentgelte bewirken. Insbesondere die Berechnung der vermiedenen Netzentgelte wird dadurch nochmals komplexer.


Angleichung der Übertragungsnetzentgelte

Mit der im Netzentgeltmodernisierungsgesetz enthaltenen Verordnungsermächtigung wurde die Angleichung der Übertragungsnetzentgelte bis zum 1. Januar 2023 auf den Weg gebracht. Die Verordnung gestaltet die schrittweise Einführung ab dem 1. Januar 2019 näher aus, wobei eine Übergangsregelung für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 vorgesehen ist. Der Verordnungsgeber hat hierbei von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 24a Nr. 1 EnWG für einen schrittweise steigenden Anteil der Übertragungsnetzkosten einen bundeseinheitlichen Netzentgeltanteil zu bestimmen.1 Dieser bundeseinheitliche Netzentgeltanteil wird im jeweiligen Übergangsjahr mit dem Netzentgeltanteil addiert, der wie bisher unternehmensindividuell bestimmt wird.
 
Die Vereinheitlichung soll in fünf Anpassungsschritten von jeweils 20 Prozent erfolgen, wobei sich der prozentuale Anteil auf die jeweiligen Erlösobergrenzen der einzelnen Übertragungsnetzbetreiber im entsprechenden Kalenderjahr bezieht. Im Kalenderjahr 2019 sind damit 20 Prozent der jeweiligen Erlösobergrenzen die Grundlage des bundeseinheitlich gebildeten Anteils der Übertragungsnetzentgelte, im Kalenderjahr 2022 liegt dieser Anteil bei 80 Prozent.2

 

Die Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte führt zwangsläufig zu Mehr- oder Mindereinnahmen bei den jeweiligen Übertragungsnetzbetreibern im Vergleich zu den Erlösen, die sie unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Erlösobergrenzen, die der Vereinheitlichung zugrunde gelegt werden, im jeweiligen Kalenderjahr erzielen dürften.3 § 14c StromNEV ordnet daher einen Ausgleich dieser Mehr- oder Mindereinnahmen zwischen den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern an. Mehreinnahmen sind von den Übertragungsnetzbetreibern durch Zahlungen in zwölf gleichen Raten bis spätestens zum 15. des jeweiligen Folgemonats anteilig an die Übertragungsnetzbetreiber mit Mindereinnahmen auszugleichen.

 

Auch für Endverbraucher und nachgelagerte Netzbetreiber ergeben sich dadurch unmittelbare Auswirkungen. So werden die Netzentgelte der bisher „teuren” Regelzonen der TenneT und 50Hertz tendenziell sinken, wohingegen die Netzentgelte in den Regelzonen der TransnetBW und Amprion steigen werden. Dies wiederum wirkt sich auf die Kosten für die Inanspruchnahme des vorgelagerten Netzes für alle nachgelagerten Netzbetreiber und somit ebenfalls auf die Letztverbraucher aus.

 

Zwar ergibt sich aus der Angleichung der Übertragungsnetzentgelte kein unmittelbarer Handlungsbedarf für die nachgelagerten Netzbetreiber; in mittelfristigen Planungsrechnungen sollten die Auswirkungen jedoch berücksichtigt werden.

 

Abschmelzung der Vergütung für vermiedene Netzentgelte

Neue Vorgaben für die Bepreisung

Durch das Netzentgeltmodernisierungsgesetz wurden zudem die Berechnungsgrundlagen für vermiedene Netzentgelte neu geregelt. So werden für die Vergütung der vermiedenen Netzentgelte nicht mehr ausschließlich die gültigen Preisblätter für die Netznutzung herangezogen. Stattdessen dient das sogenannte Referenzpreisblatt als Obergrenze für die Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte.

 

Für die Bepreisung der vermiedenen Netzentgelte ist nunmehr ein Minimumabgleich vorzunehmen. Im Rahmen der Ermittlung für das Jahr 2018 ist somit das Referenzpreisblatt (dieses bleibt unverändert) mit dem Preisblatt für die Entnahme der Netznutzung des Jahres 2018 zum Abgleich zu bringen. Für den Minimumabgleich ist das Ergebnis der Berechnung maßgeblich. Das bedeutet, dass keine Durchmischung von Entnahme zu Referenzpreisblatt vorgenommen wird, sofern einzelne Entgelte  (Leistungs- bzw. Arbeitspreis) im Entnahmepreisblatt niedriger ausgewiesen sind. Maßgeblich soll jeweils das sogenannte Wertepaar aus Leistungs- und Arbeitspreis sein. Somit sind in der Berechnung die beiden Preisblätter parallel zu hinterlegen. Bezugnehmend auf den einzelnen Einspeiser ist der jeweils niedrigere Wert anzusetzen.

 

Eine weitere Besonderheit, die durch das NEMoG resultiert, ist die sukzessive Abschmelzung der vermiedenen Netzentgelte für volatile Erzeugungsanlagen, die in diesem Fall PV- und Windanlagen umfassen. So werden für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb gegangen sind, die vermiedenen Netzentgelte im Zeitraum 2018  bis 2020 um jeweils ein Drittel abgeschmolzen. Dies bedeutet, dass volatile Erzeugungsanlagen im Jahr 2018 lediglich zwei Drittel des jeweils gültigen Preisblattes erhalten. Im Jahr 2019 sinkt diese Vergütung auf ein Drittel und für das Jahr 2020 werden keine vermiedenen Netzentgelte mehr ausbezahlt. Volatile Erzeugungsanlagen, die nach dem 1. Januar 2018 in Betrieb gegangen sind, erhalten keine Vergütung mehr. In Zukunft werden auch nicht volatile Erzeugungsanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte mehr erhalten. Anlagen, die vorher in Betrieb genommen wurden, erhalten weiterhin die volle Vergütung nach dem jeweils gültigen Preisblatt.

 

Energiewirtschaftliche Vorgaben

Die Ermittlung der relevanten Arbeits- und Leistungswerte bleibt dem Grunde nach unverändert und folgt weiterhin einem komplexen Berechnungsschema. Im Gegensatz zur Netzentgeltkalkulation, die einem „Bottom-up”-Schema folgt, werden die vermiedenen Netzentgelte auf Basis einer „Top-down”-Kalkulation ermittelt. Dies bedeutet, dass ausgehend von der höchsten betriebenen Netzebene die Lastflussberechnung bis in die Niederspannung aufgebaut werden muss. Eine schematische Darstellung des Lastflusses zeigt die nachfolgende Abbildung:

 

Darstellung Lastfluss 

So werden für den Aufbau dieses Lastflusses neben den Bezugslastgängen des vorgelagerten Netzbetreibers, den Entnahmelastgängen in den jeweiligen Netzebenen und den Rück- bzw. Ausspeiselastgängen insbesondere die einzelnen Lastgänge der leistungsgemessenen dezentralen Einspeiser sowie Summenlastgänge der nicht leistungsgemessenen dezentralen Einspeiser benötigt. Auf dieser Basis gilt es dann, die relevante Jahreshöchstlast der Entnahme sowie die maximale Bezugslast je Netzebene zu ermitteln. Diese wiederum sind für die Vermeidungsleistung der dezentralen Einspeiser und somit für einen Großteil der vermiedenen Netzentgelte maßgeblich.

 

In diesem Zusammenhang müssen weitere Parameter berücksichtigt werden. So werden infolge der zunehmenden dezentralen Einspeisungen immer größere Mengen aus den unteren Netzebenen in die oberen Netzebenen und sogar in die vorgelagerten Netze zurück- und ausgespeist. Durch eine Rück- bzw. Ausspeisung wird die durch die dezentralen Einspeiser tatsächlich vermiedene Arbeit mit dem Vermeidungsfaktor reduziert, sodass bei einer vollständigen Rück- bzw. Ausspeisung einer Netzebene (Vermeidungsfaktor = 0) keine vermiedenen Netzentgelte ausbezahlt werden. Dieser Vermeidungsfaktor muss durch die zusätzliche Aufbereitung des Arbeitsflusses ermittelt werden.

 

Weiterhin muss der sogenannte Skalierungsfaktor ermittelt werden. So kann durch zeitungleich auftretende maximale Bezugs- und Entnahmelasten die tatsächlich vermiedene Leistung geringer ausfallen als die durch die Einspeiser erbrachte Vermeidungsleistung zum Zeitpunkt der höchsten Entnahmelast. Dies ist dadurch begründet, dass die maximale Bezugslast nicht mit der maximalen Bezugslast zum Zeitpunkt der höchsten Entnahmelast übereinstimmt. Dadurch ergibt sich ein Skalierungsfaktor kleiner 0. Bei einem Skalierungsfaktor von 1 wurde durch den dezentralen Einspeiser die volle erbrachte Leistung vermieden, sodass dieser die vollen vermiedenen Netzentgelte erhält. Der Skalierungsfaktor kann dabei einen Wert zwischen 0 und 1 annehmen und muss über den korrekten Aufbau des Lastflusses ermittelt werden.

 

Die regulierungskonforme Berechnung sowie die Umsetzung der Neuerungen aus dem NEMoG können Netzbetreiber vor große Herausforderungen stellen. Mit unserer Erfahrung von über 200 Kalkulationen unterstützen wir Sie hierbei gerne.

 

 

 

________________________________

 

1 BR-Drs. 145/18, S. 11.  

2 BT.-Drs. 145/8, S. 21.  

3 BR-Drs. 145/8, S. 18.


Kontakt

Contact Person Picture

Jürgen Dobler

Diplom-Betriebswirt (FH), Steuerberater

Partner

+49 911 9193 3617

Anfrage senden

Wir beraten Sie gern!

Banner 5D Studie

Veranstaltungen

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu