Rückenwind für die Sonne – EEG-Novelle erweitert kommunale Beteiligungsmöglichkeiten für PV-Freiflächenanlagen

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veröffentlicht am 1. Dezember 2021; zuletzt aktualisiert am 3. Januar 2022

  

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Mit der Erweiterung des gesetzlichen Modells der finanziellen Beteiligung von Kommunen von Windkraftanlagen auf PV-Freiflächenanlagen hat der Gesetzgeber de facto die Fördersätze erhöht, sodass zukünftig der Abschluss entsprechender Zuwendungsvereinbarungen Standard sein wird. Kommunen und Anlagen-Projektierer und -betreiber müssen aber zahlreiche rechtliche Fußangeln umgehen, kommunal-, umwelt- und wirtschaftspolitische Chancen erkennen und ggfs. umsetzen. Dabei sollte die Zuwendungsförderung bei richtiger Projektstruktur auch für kommunale EE-Projekte kein Hindernis auf dem Weg zu einer dekarbonisierten Energieerzeugung sein.

 

Letzter Akt: PV-Freiflächen- und Kommunalförderung

Mit der am 27.7.2021 in Kraft getretenen Novellierung des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) hat noch die alte Bundesregierung als einer der letzten Legislativakte das bisher nur auf Windkraftanlagen begrenzte Modell der finanziellen Beteiligung von Kommunen an Erneuerbaren Energien Projekten (§ 36k EEG 2021 a. F.) auf PV-Freiflächenanlagen erweitert (§ 6 EEG 2021 n. F.). Dabei geht es einerseits um die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die seit Langem geübte Praxis der Beteiligung von Bürgern an den wirtschaftlichen Erträgen von Energieprojekten, um diesen eine Kompensation für die Umweltbeeinträchtigungen zu bieten und damit eine Zustimmung zu erkaufen. Man erhofft sich davon, die Widerstände und Proteste gegen Windkraft- und Solaranlagenprojekte, die häufig zu einer Versagung der kommunalen Genehmigungen führen, zu verringern. Soweit hierbei Kommunen als Genehmigungsbehörden einbezogen werden, war diese Praxis vor allem auch mit strafrechtlichen Risiken verbunden. PV-Anlagenbetreiber und Kommunen freuen sich deshalb über die mit dem Beteiligungsmodell des EEGs verbundene strafrechtliche Freistellung und zusätzliche Förderung von PV-Freiflächenanlagen. PV-Anlagenbetreiber dürfen bis zu 0,2 ct/kWh an betroffene Kommunen zahlen. Die entsprechenden Zahlungen werden dann vom Netzbetreiber zurückerstattet. Damit fließen die Zahlungen in den allgemeinen EEG-Wälzungsmechanismus ein und werden so letztendlich von allen Strom-Netztverbrauchern über die EEG-Umlage finanziert. Da Zahlungen an Kommunen bisher über die – in der EEG-Novelle unveränderten – Fördersätze refinanziert wurden, handelt es sich faktisch um eine Erhöhung der Fördersätze um 0,2 ct/kWh.

 

Bürgerakzeptanz durch Geld

Eine echte Bürgerbeteiligung kann das Gesetz ohnehin nicht gewährleisten, da die Regelung nicht sicherstellt, dass die Zuwendung bei den Bürgern ankommt und nicht irgendwo im Kommunalhaushalt anderweitig verwendet wird. Zu einer direkten Bürgerbeteiligung über Lokalstromlieferpflichten und die Förderung von Lokalstromtarifen hat sich der Gesetzgeber bislang nicht durchringen können. Zudem wurde das Genehmigungsrecht überhaupt nicht angepasst, sodass über die Umweltbeeinträchtigungen von Windkraft- und Solaranlagen verärgerte Bürger nach wie vor erhebliche Beteiligungsrechte und damit Blockademöglichkeiten haben.

 

Die Kommune muss es richten

Insofern bleiben auch für eine neue Bundesregierung genug Möglichkeiten, das gesetzliche Beteiligungsmodell zu verbessern. Vor allem aber gibt es erheblichen Gestaltungsspielraum für Kommunen, denen es wirklich um Klimaschutz und Bürgerbeteiligung geht. Selbstverständlich können Kommunen ökologische Ziele ihrer Bauleitplanung oder aus lokalen Klimaschutzkonzepten in kommunalen Zuwendungsvereinbarungen umsetzen. Das Gleiche gilt für eine echte Bürgerbeteiligung, die ohne strafrechtliche Risiken zum Gegenstand von Zuwendungsvereinbarungen gemacht werden kann.

 

Förderfreie PPA-Vermarktung mitdenken

Aber auch Kommunen, die „nur” kommunale Ziele der Wirtschaftsförderung verfolgen, tun gut daran, nicht alleine auf die alten, für die Windkraft entwickelten Zuwendungsvereinbarungen zurückzugreifen. Gerade im Bereich der PV-Freiflächenanlagen ist eine Umstellung der Stromvermarktung in entsprechenden Zuwendungsvereinbarungen mitzudenken. Denn das gesetzliche Zuwendungsmodell baut auf der Förderung der PV-Freiflächenanlagen nach dem EEG auf. Die zunehmende Anzahl förderfreier PV-Freiflächenprojekte, die alleine über ungeförderte Strombezugsverträge (sog. „Power Purchase Agreements” oder kurz PPAs) vermarktet werden, belegt eindrucksvoll, dass das Fördermodell des EEGs ein Auslaufmodell sein könnte. Da kommunale Zuwendungsvereinbarungen in der Regel über die Höchstförderdauer von 20 Jahren laufen, sollte deshalb die Option eines Wechsels in die förderfreie Vermarktung immer schon mitgeregelt werden. Andernfalls entfällt einerseits für den Anlagenbetreiber der Erstattungsanspruch, andererseits gibt es keine Möglichkeit zur Anpassung der finanziellen Beteiligung, auch wenn der Anlagenbetreiber durch eine Alternativvermarktung mit seiner Anlage wider Erwarten hohe Gewinne einfahren sollte.

 

PV-Freiflächengeschäft einfacher geworden?

PV-Projektierer und Anlagenbetreiber müssen schließlich die Quadratur des Kreises hinbekommen, trotz der lückenhaften gesetzlichen Regelung Ökologie und Ökonomie in den Zuwendungsvereinbarungen zu versöhnen, um einerseits kommunale Begehrlichkeiten zu bremsen, andererseits eine Bürgerakzeptanz ihrer regenerativen Projekte zu erreichen. Insofern bleibt die Freiflächenprojektentwicklung ein komplexes Betätigungsfeld, das nicht nur technisches und wirtschaftliches, sondern erhebliches rechtliches Know-how erfordert. Eine interdisziplinäre Beratung sollte deshalb sowohl auf kommunaler als auch auf Anlagen-Projektierer- oder -Betreiberseite fester Bestandteil jedes PV-Freiflächenprojekts sein. Dabei können Musterverträge für die kommunale Beteiligung eine erste Orientierung bieten, sollten aber in der Regel an die individuellen kommunalen Gegebenheiten angepasst werden.

 

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