LG Göttingen zu Entschädigung bei gestörtem Mobilfunkmast

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​veröffentlicht am 14. September 2023

 

2.810,00 EUR Entschädigung sprach das Landgericht (LG) Göttingen einem Verbraucher zu. Grund für die Störung war der Ausfall eines Sendemastes.

 

Nach § 58 Abs. 1, 3 Telekommunikationsgesetz (TKG), kann der Verbraucher grundsätzlich für jeden Tag des vollständigen Ausfalls eines Dienstes eine Entschädigung verlangen, sofern die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung von dem Anbieter beseitigt wird.

Maßgebliche Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach § 58 Abs. 1, 3 TKG ist das Vorliegen einer Störung, wobei der Begriff umfassend zu verstehen ist und nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) jede vom Telekommunikationsanbieter nicht gewollte Veränderung der von ihm eingesetzten technischen Einrichtungen meint. Eine Störung liege auch dann vor, wenn die eingesetzte Technik die ihr zugedachten Funktionen nicht mehr richtig oder vollständig erfüllen könne (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 – III ZR 391/13 –, juris Rn. 15, 24).

 

Dies sei hier der Fall gewesen, wie das LG Göttingen mit Urteil vom 01.09.2023 entschied (Az. 4 O 78/23). Eine Störung im Sinne des § 58 Abs. 1, 3 TKG sei nach Auffassung des Gerichts auch dann anzunehmen, wenn ein Sendemast ausgefallen sei und dessen Sendegebiet teilweise von anderen Stationen mit abgedeckt werde, solange ein Bereich verbleibe, der keine Netzabdeckung mehr biete. Das Wesen der Mobiltelefonie sei gerade die Möglichkeit, zu jeder Zeit und an jedem Ort telefonieren zu können, ohne dafür den Ort wechseln zu müssen.

 

Ein Entfall der Entschädigung sei nur denkbar, wenn dem Nutzer von dem Anbieter eine im Wesentlichen gleichwertige Ersatzmöglichkeit für die Nutzung des ausgefallenen Dienstes bereitgestellt werde. Dies sei jedoch im Falle der Telefonie via WLAN aufgrund der Abhängigkeit von der verfügbaren Bandbreite gerade nicht der Fall.

 

Die Höhe des Entschädigungsanspruchs beträgt gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 TKG für den dritten und vierten Tag nach Eingang der Störungsmeldung 5 Euro bzw. 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro bzw. 20 Prozent des vertraglich vereinbarten monatlichen Entgelts bei Verträgen mit gleich bleibendem monatlichen Entgelt. Entscheidend ist der höhere Betrag. Dem Landgericht Göttingen zufolge beliefen sich die vertraglich vereinbarten monatlichen Entgelte auf 5,99 € bzw. 6,99 €, sodass die Tagespauschale die höhere Vergütung darstelle. Dies verdeutlicht, dass die Entschädigungsregelung des § 58 TKG - so das Landgericht - einen Anreiz für den jeweiligen Anbieter schaffe, die Störung schnellstmöglich zu beheben.

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Andreas Lange

Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Rechtsanwalt

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