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veröffentlicht am 15. Juni 2023
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Telekom an Google-Server in die USA zu Analyse- und Marketingzwecken war rechtswidrig, entschied das Landgericht (LG) Köln mit Urteil vom 23. März 2023. Das Datenschutzniveau der USA sei nicht ausreichend und entspreche nicht den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. (Verbraucherzentrale) gegen die Telekom Deutschland GmbH (Telekom). In dem Verfahren stritten die Parteien über die Rechtmäßigkeit der von der Telekom in der Vergangenheit verwendeten Datenschutzhinweise und damit korrespondierende Datenübermittlungen. Dabei monierte die Verbraucherzentrale unter anderem, dass bei Aufruf der Webseite „www.telekom.de“ eine Übermittlung von IP-Adresse, Informationen über den genutzten Browser und das genutzte Endgerät der Verbraucherinnen und Verbraucher an Google LLC Server in die USA erfolgte. Zu Recht, wie das Landgericht Köln entschied (Urteil vom 23.03.2023, Az. 33 O 376/22). Unter Bezugnahme auf die „Schrems II“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 16.07.2020, C-311/18) entschied das Gericht, dass die Telekom die strengen Vorgaben der DSGVO bei der Datenübermittlung in die USA nicht einhalte. Eine einfache Zustimmung im Cookie-Banner „Alle akzeptieren“ reiche für eine ausdrückliche Einwilligung für die Drittlandübermittlung in die USA nicht aus.
Die darüber hinaus von der Verbraucherzentrale beanstandete Übermittlung von sogenannten Positivdaten der Telekom an die SCHUFA wies das Landgericht Köln hingegen ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Andreas Lange
Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Rechtsanwalt
Associate Partner
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Veronika Kreß
Rechtsanwältin, Finanzbetriebswirtin (IWW)
Senior Associate